Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'25 -Südlicher Oberrhein

22 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2025 REGIO REPORT  IHK Südlicher Oberrhein I n der aktuellen geopolitischen Lage haben die so- genannte No-Russia-Klausel und die No-Belarus- Klausel in Verträgen zunehmend an Bedeutung ge- wonnen. Beide Klauseln sind in den entsprechenden EU-Verordnungen festgelegt (Art. 12g RU-VO bzw. Art. 8g (BY-VO)). Die Klauseln sind für alle Ausfuhren der in den Normen genannten Güter verpflichtend. Ausgenommen sind lediglich Lieferungen in EU-Länder und der Export in Länder des Anhangs VIII der Russ- land-Verordnung beziehungsweise des Anhangs Vba der Belarus-Verordnung: USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Lichtenstein und Island. Beide Klauseln betreffen nicht nur Unternehmen, die direkt mit Russland beziehungsweise Belarus ge- schäftlich verbunden sind, sondern auch solche, die keine direkten Handelsbeziehungen zu diesen beiden Ländern pflegen. Diese Regelung kann entscheidende Auswirkungen auf das Risikomanagement und die in- ternationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen haben. Was ist die No-Russia-Klausel? Die No-Russia-Klausel ist eine vertragliche Bestim- mung, die Unternehmen dazu verpflichtet, sicherzu- stellen, dass ihre Waren oder Dienstleistungen nicht direkt oder indirekt nach Russland geliefert oder dort verwendet werden. Sie ist oft Teil von Liefer-, Finanzie- rungs- oder Versicherungsverträgen, die insbesondere von westlichen Partnern auferlegt werden. Die Klausel resultiert aus den umfangreichen Sanktionspaketen der EU, der USA und anderer Partnerstaaten, die als Reaktion auf den Ukraine-Konflikt gegen Russland verhängt wurden. Da Belarus von der internationalen Gemeinschaft aufgrund seiner Unterstützung für Russland und der gemeinsamen militärischen Aktivitäten sanktioniert wird, gelten auch hier direkte Exportkontrollen und Finanzsanktionen (No-Belarus-Klausel). Beide Klauseln müssen mit dem ausländischen Partner vertraglich vereinbart werden. Ein einfacher Hinweis in den AGBs oder auf ein Exportdokument, Rechnung oder Auftrags- bestätigung, reichen nicht aus. Hohe Geldstrafen drohen Auch wenn ein Unternehmen keine direkten Geschäfte mit Russland oder Belarus betreibt, können Zwischen- händler oder Subunternehmen die Produkte weiter- verkaufen. Ohne No-Russia- und No-Belarus-Klausel riskieren Unternehmen, unwissentlich gegen Sankti- onsbestimmungen zu verstoßen. Internationale Finanz- institute, Versicherungen oder große Auftraggeber ver- langen oft eine strikte Einhaltung der Sanktionen. Eine Missachtung der Klauseln kann dazu führen, dass Kre- dite gestrichen oder Geschäftsbeziehungen beendet werden. Schon der Verdacht, dass Produkte oder Tech- nologien in Russland oder Belarus verwendet werden, kann zu erheblichen Imageschäden führen. Verstöße gegen Sanktionen werden zudem hart geahndet. In der EU und den USA drohen hohe Geldstrafen. fc No-Russia-Klausel Lieferverträge unbedingt nachrüsten Auch Unternehmen, die nicht direkt nach Russland oder Belarus liefern, können gegen Sanktionen verstoßen und riskieren empfindliche Strafen. Foto: iStock/ffikretow Die EU hat Sanktionen gegen Russland verhängt. Aktuelle Informationen zum Russland- bzw. Belarus-Embargo finden Sie hier:

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