Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'25 - Hochrhein-Bodensee

60 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2025 Foto: www.stock.adobe.com/bluedesign SERVICE Auch die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) nimmt Importeure in die Pflicht. Zwar wurde diese gerade noch ein- mal um ein Jahr verschoben, das schafft aber nur minimale Entspannung, denn dieses Jahr wird für dringend notwendige Vorbereitungen in den Unternehmen gebraucht. Auch weitere Pflichten stehen bevor: die Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten wurde ebenfalls im November verabschiedet und wird voraussichtlich ab 2027 in Kraft treten. Einfacher: Kenia und Neuseeland Vereinfachungen und Entspannung im Welt- handel sucht man auch im laufenden Jahr wahrscheinlich vergebens. Das gerade ab- geschlossene Freihandelsabkommen mit Neuseeland stellt einen Lichtblick dar, ist jedoch in seiner Bedeutung eher zu vernach- lässigen: als Außenhandelspartner steht das Land für Deutschland nur an 62. Stelle. Den- noch kann das Abkommen wichtige Impulse schaffen. Für Lieferanten und Exporteure bedeutet es, dass Ursprungserklärungen als Präferenznachweise ausgestellt wer- den können – bei Warenwerten über 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich – und bei der Ausstellung von Lieferanten- erklärungen kann Neuseeland nach Prüfung der Ursprungsregeln als begünstigtes Land aufgeführt werden. Gleiches gilt für Kenia, das nach Inkrafttreten des Wirtschaftspart- nerschaftsabkommens ebenfalls in den Lie- ferantenerklärungen genannt werden kann. Pan-Euro-Med: Noch ein Jahr warten Wer die für Anfang 2025 angekündigte Ver- einfachung der Ursprungsregeln im Pan-Eu- ro-Med-Raum mit Spannung erwartet hat, muss sich nun noch ein weiteres Jahr gedul- den. Zwar tritt das revidierte Regionalabkom- men Anfang des Jahres in Kraft, da allerdings nicht alle Staaten die Umsetzung geschafft haben, verschiebt sich die Anwendung um ein weiteres Jahr. Es gibt daher weiterhin zwei parallele Regelwerke, die nur teilweise durchlässig sind. Die Anwendung der neuen, oftmals günstigeren Regeln ist künftig mit dem Zusatz „revised rules“ in Ursprungs- nachweisen oder Lieferantenerklärungen zu kennzeichnen. Digitale Erleichterungen: erst 2027 Vereinfachungen im Präferenzrecht erwarten Unternehmen vor allem durch Digitalisierung. Die unter Covid-Bedingungen ermöglichte elektronische Vorlage von Präferenznachwei- sen war ein Schritt in die richtige Richtung, unter bestimmten Voraussetzungen sind innerhalb der Pan-Euro-Med Zone elektro- nische EUR.-1-Dokumente bei der Einfuhr anerkannt. Weitere Ansätze gibt es auch bei der Lieferantenerklärung, die durch einen digitalen Datenaustausch ersetzt werden soll – allerdings ist als Zeithorizont hierfür erst 2027 im Gespräch. Ein weiterer wichtiger Schritt aus der Umset- zung des Unionszollkoodex (UZK) ist die nun geschaffene IT-Struktur zur zentralen Zoll- abwicklung, die es Unternehmen mit AEO Status (C und F) ermöglicht, Zollanmeldun- gen an nur einem Ort abzugeben, unabhängig vom Ort der Gestellung, der gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedsstaat sein kann. Ungelöst bleibt dabei im Falle der Einfuhr lei- der die Frage der Einfuhrumsatzsteuer, wo sich noch keine Einigung abzeichnet. Erfreulich ist, dass es auch andere gesetzli- che Neuregelungen gibt, die für international tätige Unternehmen zum Bürokratieabbau beitragen können. So verringert sich die Aufbewahrungsfrist für Zolldokumente auf acht Jahre, die Wertschwelle zur Meldung von Auslandszahlungen soll sich spürbar er- höhen, und auch die Schwellen, unterhalb derer keine Intrastat-Meldung mehr erforder- lich ist, sollen noch zu Beginn 2025 deutlich angehoben werden. Neu: voll digitale Ursprungszeugnisse Apropos Digitalisierung: Auch die Industrie- und Handelskammern gehen einen Schritt weiter in der Ausstellung elektronischer Dokumente. Im Laufe des Jahres 2025 wird das voll-digitale Ursprungszeugnis (UZ) ein- geführt, womit der Ausdruck der Urkunde im Unternehmen entfällt. Nachdem das UZ über das elektronische Portal eUZ-Web beantragt und bewilligt wurde, erfolgt die Bereitstellung durch die IHK in Form eines PDF-Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein Schritt, der von vielen Firmen und vielen Empfangsländern schon lang erwartet wird. Auch das Carnet ATA, als vereinfachtes Zoll- papier für vorrübergehende Ausfuhren, wird in Zukunft vollständig digital. Dazu läuft der- zeit ein Pilotprojekt mit ausgewählten Zoll- stellen, Unternehmen und IHKs, zu denen auch die Kammern Südlicher Oberrhein und Hochrhein-Bodensee gehören. Ziel ist es, bei Grenzübertritt mit Carnet-Waren, nur noch einen QR-Code beim Zoll vorzuzeigen, durch den die Zollstelle alle notwendigen Informati- onen zur elektronischen Abfertigung erhält. Last but not least bleibt noch auf die Ände- rungen der Warentarifnummern hinzuweisen, die sich diese Jahr jedoch sehr bescheiden ausnehmen. Wie immer stellt das Statisti- sche Bundesamt eine Übersicht über die Änderungen zur Verfügung. Übrigens: Auch hier hält die Digitalisierung weiter Einzug, vie- le Unternehmen nutzen bei der Tarifierung ihrer Produkte bereits die Unterstützung von KI-Systemen. Kein Ersatz für den eigenen kritischen und fachmännischen Blick, aber bei sinnvoller Anwendung eine wertvolle Hilfe und Erleichterung. Neue Regeln bei den Briten Genug des Neuen? Bleibt zum Schluss noch ein kurzer Blick auf unsere europäischen Nachbarn. In der Schweiz verringert sich die Freigrenze für die steuerfreie Einfuhr von Pri- vatpersonen, und bei der Einfuhr ins Vereinig- te Königreich werden nun die Summarischen Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) erforderlich. Auch bei der Ein- reise von Personen steuert Großbritannien nach, die meisten visumsfrei Einreisenden werden ab April vorab eine britische Elect- ronic Travel Authorisation benötigen. toe

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