Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'25 -Südlicher Oberrhein

24 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2025 Foto: Kerkez/iStock L aut den Daten des Mikrozensus verfügten im Jahr 2022 nach Analysen des Bundes- instituts für Berufsbildung 2,86 Millionen jun- ge Menschen im Alter von 20 bis 34 Jahren über keinen Berufsabschluss. Gleichzeitig üben 60 Prozent der Geringqualifizierten in Deutschland eine Facharbeitertätigkeit oder eine Tätigkeit mit noch höheren Anfor- derungen aus. Diese Personen werden mit den Möglichkeiten der klassischen Berufs- ausbildung offenbar noch nicht ausreichend zielgruppengerecht erreicht. Bei dieser Lücke setzt das Feststellungsverfahren an, dass so- wohl für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer neue Perspektiven eröffnet. In Zeiten großer Fachkräfteengpässe ist es das Ziel der Bundesregierung, alle vorhande- nen Potenziale zu nutzen. Deshalb zielt das neue Gesetz darauf ab, substanzielle berufli- che Kompetenzen, die unabhängig von einem formalen Berufsbildungsabschluss erworben wurden, sichtbar und verwertbar zu machen. Damit sollen für diese Personengruppen An- schlüsse an das System der beruflichen Bil- dung ermöglicht werden, wie beispielsweise höherqualifizierende Berufsbildung oder die Ausbildereignung. Aktuelle Studien weisen zudem darauf hin, dass auf dem Markt für Einfacharbeitsplätze die Nachfrage nach Ar- beitskräften mit komplexeren (informellen) Qualifikationen zunimmt. Mit dem seit Jahresbeginn gesetzlich ver- ankertem Feststellungsverfahren können Personen – insbesondere solche, die über keinen formalen Berufsabschluss verfügen – auf Antrag bei einer zuständigen Stelle ihre Kompetenzen bewerten und den Um- fang ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufs feststellen lassen. Für diese Validierung sind jeweils die Kammern zuständig, die auch für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzbe- rufen verantwortlich sind. Vorrausetzungen müssen erfüllt sein Die ausgewogenen Zulassungskriterien bei dem neuen Feststellungverfahren stellen sicher, dass einerseits individuelle Leistun- gen anerkannt und berufsbildungsrechtlich anschlussfähig gemacht werden können, an- dererseits aber auch der notwendige syste- mische Abstand zur Erstausbildung gewahrt bleibt. Sowohl der Zugang zu diesem Feststellungs- verfahren wie auch die eigentliche Überprü- fung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Antragstellenden ist mit Anforderungen ver- bunden, um die Vergleichbarkeit der Feststel- lung mit einer regulären Abschlussprüfung zu sichern. So ist die Grundvoraussetzung für die Teilnahme ein Mindestalter von 25 Jahren und die Tatsache, dass die Antrag- stellerinnen und Antragsteller in dem Beruf tätig gewesen sein müssen, für den sie eine Feststellung beantragen. Falls sie die voll- ständige Vergleichbarkeit anstreben, muss ihre bisherige Tätigkeit das entsprechende Berufsbild nahezu vollständig abgedeckt ha- ben. Jedoch kann man sich auch eine über- wiegende Vergleichbarkeit für die berufliche Handlungsfähigkeit feststellen lassen, wenn nicht alle Erfahrungen aus dem Referenzbe- Ein neues Gesetz soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken: Ab 2025 können Quereinsteiger ihre berufliche Befähigung validieren lassen. Feststellungsverfahren Berufserfahrung sichtbar machen Menschen ohne Berufsausbildung können sich ihre über viele Jahre erworbenen Kompetenzen bescheinigen lassen.

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