Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'25 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
I 1 | 2025 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten ANZEIGE Stahlbau Schlüsselfertiges Bauen Elementbau in Beton und Holz Stahlfassadenbau Industriebau/Gewerbebau 72488 Sigmaringen Telefon +49 75 71 725- 0 Telefax +49 75 71 725-199 www.schwoerer-komplettbau.de Aufgabenübertragung für das Verfahren zur „Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierung) nach §§ 50b ff. BBiG Zur Aufgabenübertragung für das Verfahren zur „Feststellung und Bescheinigung der indivi- duellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierung) nach §§ 50b ff. BBiG (im Folgenden kurz: berufliches Feststellungsverfahren) haben – als abgebende IHK – auf Beschluss der Vollversammlung vom 3. Dezember 2024 die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg und – als aufnehmende IHK – auf Beschluss der Vollversammlung vom 5. Dezember 2024 die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Aufgabenübertragung Die abgebende IHK überträgt gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i. V. m. § 71 Absatz 9 Berufsbildungs- gesetz (BBiG) dasVerfahren zur „Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierung) nach §§ 50b ff. BBiG – im Folgenden insgesamt kurz: berufliches Feststellungsverfahren – auf die aufnehmende IHK. Die aufnehmende IHK stimmt dieser Aufgabenübertragung zu. § 2 Verfahren Die abgebende IHK führt die Erstberatung zum Verfahrensablauf für Anfragende aus ihrem IHK-Bezirk durch. Die abgebende IHK wird insbesondere auf ihrer Homepage an geeigneter Stelle und dauer- haft über die Aufgabenwahrnehmung durch die aufnehmende IHK informieren und auf die aufnehmende IHK als zuständige Stelle für alle mit dem beruflichen Feststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsprozesse hinweisen. Anträge zur Durchführung von beruflichen Feststellungsverfahren sowie jegliche im Zusam- menhang mit einem Antragsverfahren stehende Unterlagen leitet die abgebende IHK unver- züglich an die aufnehmende IHK weiter. § 3 Gebühren Die aufnehmende IHK erhebt für die Durchführung des beruflichen Feststellungsverfahrens entsprechende Gebühren unmittelbar auf der Grundlage der eigenen Gebührenordnung. § 4 Laufzeit und Kündigung Die Aufgabenübertragung erfolgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht bis zum 31. März eines Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Begonnene berufliche Feststellungsverfahren werden von der Kündigung nicht berührt. § 5 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen des Schriftformerfor- dernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinba- rung wurden nicht getroffen. Villingen-Schwenningen, 16. Dezember 2024 Freiburg, 16. Dezember 2024 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg IHK Südlicher Oberrhein Birgit Hakenjos Eberhard Liebherr Präsidentin Präsident Thomas Albiez Dr. Dieter Salomon Hauptgeschäftsführer Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17. Dezember 2024, Aktenzeichen WM42-42-360/72. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2025, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 19. Dezember 2024 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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