Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

STEUERN|PRAXISWISSEN Claudio Schmitt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg J obräder boomen. Mehr als eine Million Diensträder sind inzwischen unterwegs und Studien zufolge wünschen sich rund zwei Drittel aller Arbeitnehmer ein Dienstrad-Angebot von ihrem Arbeitgeber. Was aber ist aus steuerlicher Sicht zu beachten? Nun, grundsätzlich sind abhängig von den Spendierhosen des Arbeitgebers zwei Fälle zu unterscheiden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrräder ohne Elektroantrieb oder E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind und nicht schneller als 25 km/h fahren. Zusätzlich zum Gehalt Der Arbeitgeber kann das Dienstrad entweder selbst kaufen oder leasen und folglich die entstandenen Kosten des betrieblichen Fahrrads im Rahmen der Absetzung für Abnutzung oder als Betriebsausgabe ertragsteuermindernd berücksichtigen. Die private Nutzung eines solchen betrieblichen Fahrrads bleibt für den Arbeitnehmer nur dann lohnsteuerfrei, wenn das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt und nicht im Rah- men einer Gehaltsumwandlung überlassen wird. Per Gehaltsumwandlung Die Überlassung eines Dienstrades im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist zwar nicht steuerfrei, aber un- ter bestimmten Voraussetzungen steuervergünstigt. Darunter fallen die gängigen Leasing-Modelle, bei de- nen in der Regel der Arbeitgeber mit einem Leasing- Anbieter einen Rahmenvertrag abschließt. Das Rad wird im Rahmen eines Überlassungsvertrags dem Arbeit- nehmer zur Verfügung gestellt und dieser verzichtet auf einen Teil seines Brutto-Gehalts. Die private Nutzung eines Dienstrads ist nicht lohn- steuerfrei, weil das Gebot „zusätzlich“ fehlt. Wie beim Firmenwagen erfolgt die Versteuerung beim Firmenrad daher nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Als Bemessungsgrundlage wird derzeit – steuerbegünstigt - nur ein Viertel der auf hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angesetzt. Anders als beim Firmenwagen schließt dieser Ansatz auch die Nutzung des Rads auf dem Weg zur Arbeit sowie bei Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein. Die 0,03-Prozent-Regelung wird also nicht angewendet. Ein Beispiel: Der UVP des E-Bikes beträgt 3.000 Euro; davon ein Viertel – abgerundet auf volle hundert Euro – ergibt 700 Euro. Nach der Ein-Prozent-Regelung ist also monatlich ein geldwerter Vorteil von sieben Euro zu versteuern. Steuerlicher Vorteil: Durch den Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (monatlich 70 Euro in unserem Beispiel) sinkt das steuerpflichtige Bruttogehalt. Wichtige Hinweise Vorsicht ist bei E-Bikes geboten, die ver- kehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge (soge- nannte S-Pedelecs) einzuordnen sind. Hier gelten abweichende ertragsteuerliche Grundsätze. Allerdings ist das Aufladen von E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers – egal ober Pedelec oder E-Bike – lohn- steuerfrei möglich. Eine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigren- ze erfolgt nicht. Demgegenüber ist eine Stromkosten-Erstattung des Arbeitgebers für das Aufladen des Arbeitnehmers zu Hause grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Auch ist zu beachten, dass die erläu- terten ertragsteuerlichen Ansätze nicht ohne Weiteres für Zwecke der Umsatz- steuer übernommen werden können. Dienstrad Die Steuern beim Strampeln Gesund, umweltfreundlich und ein Goodie vom Chef – ein Dienstrad lohnt sich aus steuerlicher Perspektive in den allermeisten Fällen für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer, sagt Steuerexperte Claudio Schmitt. 63 11 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten

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