Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
59 11 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Einkaufslisten-Check: Nachhaltig produzierte Lebensmittel sind im Trend. Künftig hat der Kunde mehr Gewissheit: Wo Klimaneutralität drauf steht, muss auch Klimaneutralität drin sein. Das aber führt zu mehr Bürokratie bei Unternehmen. Das BGH-Urteil verpflichtet Unternehmen nun, mehrdeutige Begriffe unmittelbar zu erläutern, „also noch direkt in der Werbung oder auf der Packung“, sagt Eikel. „Nach dem BGH-Urteil können Unternehmen sagen ,Kli- maneutral durch Kompensation‘. Verbunden mit einem erläuternden Satz oder einem Link, der zu einer Seite mit detaillierten Erklärun- gen führt.“ Der BGH machte aber auch klar, dass der Klimaneutralität durch eine Reduktion im Produktionsprozess der Vorzug zu geben ist gegenüber einer Klimaneutralität durch Kompensation. „Wer klimaneutral sagt, muss also nun im gleichen Atemzug sagen, welche Form der Klimaneutralität es ist“, erklärt Ei- kel. Für Unternehmen misslich: „Wahrschein- lich werden so viele Informationen zur Verfü- gung gestellt werden müssen, dass Werbung mit Klimaneutralität über Kompensationen unattraktiv und risikoreich wird.“ Keine Übergangsfrist? Diese neuen Vorgaben des BGH gelten ab so- fort. „Jeder Unternehmer, der mit Klimaneu- tralität wirbt, sollte seine Werbung umgehend anpassen und kritisch überprüfen“, sagt Ei- kel. „Es gibt keine Übergangsfrist.“ Die neuen EU-Vorschriften Damit nimmt der BGH vorweg, was die EU- Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel (ECGT) ab 27. September 2026 festlegt. Die EU-Verbraucherstärkungsrichtli- nie verbietet allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“, „ökologisch“ – so- fern ohne Nachweise. Die Richtlinie schreibt außerdem vor, dass positive Aussagen über die Umweltauswirkungen eines Produkts nicht mehr mit Emissionsausgleichssystemen be- gründet werden dürfen. Eikel: „Klimaneutral- Werbung wird damit verschwinden.“ Eine gute Nachricht gibt es zur Green-Claims- Richtlinie der EU, die strenge Regeln für Kli- maneutralaussagen für Unternehmen auf- stellt – diese aber nicht vollständig untersagt. „Diese Richtlinie hat der EU-Rat jetzt ein ganz kleines bisschen gelockert“, sagt Eikel. Zur Unterscheidung der beiden Richtlinien: Für Waren und Dienstleistungen im B2C- Bereich bleibt „klimaneutral“ als Aussage komplett verboten, sofern die Klimaneutra- lität auch auf Zertifikaten beruht. Nur wenn wirklich klimaneutral hergestellt wird, darf damit weiter geworben werden, das regelt die Empowering-Consumers-Richtlinie. Die Green-Claims-Richtlinie regelt dagegen Klimaneutralitäts-Aussagen zwischen Un- ternehmen. Diese bleibt möglich, wenn der CO 2 -Ausgleich mit Zertifikaten stattfindet. Dabei sieht die Green-Claims-Richtlinie vor, dass jede nachhaltigkeitsbezogene Werbe- aussage mit wissenschaftlichen Gutachten belegt und zertifiziert werden soll. Denkbar hier: eine ISO-Zertifizierung oder Lebenszy- klusanalysen wie der von der EU entwickelte „Product Environmental Footprint“ (PEF). Der TÜV soll‘s prüfen Beide Richtlinien gehen weit darüber hinaus, was es an Sanktionsmöglichkeiten für irre- führende Werbung hierzulande bereits gibt. „Unternehmen können derzeit nur nachträg- lich Ärger bekommen“, sagt Eikel. „Dagegen sollen Unternehmen mit der Green Claims Di- rective künftig ihre werblichen Informationen vorab einer Art TÜV-Prüfung unterziehen.“ Der TÜV werde vermutlich auch hierzulande eine der Kontrollinstanzen werden. „Die Vorab-Prüfung ist das strikteste Ele- ment der Green-Claims-Richtlinie“, sagt Eikel. „Die meisten Umweltwerbeaussagen dürfen erst kommuniziert werden, wenn sie freigegeben wurden, was teuer, sehr zeitauf- wändig und auch bevormundend ist.“ Auch Kleinstunternehmen sollen der Überprüfung unterzogen werden. Ihnen will der EU-Rat aber 14 Monate länger zugestehen, um die Vorschriften zu erfüllen. Midia Nuri
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5