Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
58 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 11 | 2024 PRAXISWISSEN I n den Supermarktregalen stehen sie: das „offizielle Getränk einer besseren Welt“ oder die Päckchen und Kästen „klimaneu- traler“ Produkte, die „Gutes über den Teller- rand hinaus“ bieten oder für deren Verkauf Hersteller versprechen, einen Quadratmeter Regenwald aufzuforsten. Unternehmen vieler Branchen werben gern damit, dass sie sich für mehr Nachhaltigkeit einsetzen, sei es der Lieferdienst, der mit dem E-Pedelec zustellt, oder das Tagungshotel, das seinen Strom aus der Solaranlage vom Dach bezieht und über die Wärmepumpe auch heizt und kühlt. Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind Konsu- menten zunehmend wichtig. Auch Geschäfts- partner wissen ökologische und soziale Vorteile zu schätzen – nicht zuletzt, um ih- rerseits damit zu werben. Dabei aber sollten Unternehmen mehr denn je aufpassen: Die EU plant, mit Verbraucherschutzrichtlinien sehr viel schärfer als bislang gegen das soge- nannte Greenwashing vorzugehen, manches davon nimmt nun ein aktuelles BGH-Urteil sogar vorweg. Statt sich das Inkrafttreten der noch nicht erlassenen Green-Claims-Richtlinie mit neu- en Regeln für Klimaneutralaussagen oder der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher – Empowering Consumers Richtlinie (Emp- Co) – vorzubereiten, die ab September 2026 Klimaneutralaussagen für Produkte verbietet, sollten Unternehmen bei ihrer Nachhaltig- keitswerbung sofort auf die Bremse treten. Denn Ende Juni legte der Bundesgerichtshof im Fall des Süßwarenherstellers Katjes fest, dass Unternehmen mit dem Begriff klimaneu- tral nur werben dürfen, wenn sie direkt in der Werbung erklären, was damit konkret gemeint ist (Az: I ZR 98/23). Folgenschweres Katjes-Urteil Katjes hatte in einem Fachmedium mit einem Logo und der Aussage „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ geworben. Der Verein Wettbewerbszentrale hat dagegen geklagt – und gewonnen: Der BGH stufte die Werbung als irreführend ein, denn Verbrau- cher könnten ohne Erläuterungen annehmen, das Unternehmen vermeide sämtliche Treib- hausgasemissionen, begründet Reiner Mün- ker von der Wettbewerbszentrale die Klage. Der BGH befand: Der Begriff klimaneutral könne „von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – so- wohl im Sinne einer Reduktion von CO 2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO 2 verstanden werden.“ Doch der Herstellungsprozess der Produkte laufe nicht CO 2 -neutral ab, stellten die Richter zum beurteilten Sachverhalt klar. Stattdessen unterstützt Katjes über ein Um- weltberatungsunternehmen Klimaschutz- projekte und weist in der Werbung auf diese Kooperation hin. Das jedoch reiche nicht. „Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen, umweltbezogenen Begriff wie ,klimaneutral‘ verwendet, muss zur Vermeidung einer Ir- reführung schon in der Werbung selbst er- läutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist“, erklärte Thomas Koch der Vorsitzende Richter des Senats bei der Ur- teilsbegründung. Ein Internetlink in der Wer- bung, der zu weiteren Informationen führe, reicht dem BGH nicht. Kompensation reicht nicht Mit dem Urteil bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1988. „Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung wird Um- weltwerbung – und auch gesundheitsbezo- gene Werbung – besonders streng beurteilt“, erläutert Constantin Eikel, Partner der Sozie- tät Bird und Bird. Neu sei, dass der BGH Re- geln konkret zum Begriff „klimaneutral“ auf- stelle, erklärt der Experte für Markenrecht. Nach BGH-Urteil Greenwashing kann teuer werden Mit TÜV-Prüfern gegen grüne Slogans: Die EU und der BGH machen Werbung mit Aussagen zu Umweltaspekten ab sofort sehr gefährlich. Bild: Adobe Stock/Drazen
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