Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
61 10 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Bis zu 3.000 Euro für Arbeitnehmer Inflationsausgleichsprämie N och bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsaus- gleichsprämie (IAP) von bis zu 3.000 Euro für die Jahre 2022, 2023 und 2024 auszahlen. Der Gesetzgeber hatte die IAP für die Zeit vom 26. Oktober 2022 (Verkündung des Ge- setzes) bis Ende 2024 beschlossen, um damit eine Abmilderung der Inflation zu gewähren. Wer kann die steuerfreie IAP bekommen? Profitieren können neben Arbeitnehmern in Voll- und Teilzeit auch kurzfristig Beschäftig- te, Minijobber, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum, Arbeitnehmer in Kurzarbeit/Elternzeit/Altersteilzeit oder mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige im Sinne des Bundes- und Jugendfreiwilligendienst- gesetzes, Vorstände und Gesellschafter- Geschäftsführer (sofern der steuerliche Ar- beitnehmerbegriff erfüllt ist) sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld oder Versorgungs- beziehende. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsver- hältnisses sind unbedeutend, die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum er- folgen. Was ist darüber hinaus zu beachten? Für die Auszahlung gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden ein- zelne Beschäftigte von der Zahlung ausge- nommen, müssen hierfür sachliche Gründe wie zum Bespiel Dauer der Betriebszuge- hörigkeit, Lebensalter, Familienstand oder Umfang der Arbeitszeit vorliegen. Die Auszahlung kann auch in mehreren (Teil-) Leistungen erfolgen und sowohl in Geld- als auch Sachleistungen. Werden in den Jahre 2022, 2023 und 2024 in Summe IAP-Zahlungen von mehr als 3.000 Euro geleistet, bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und nur der darüberhinausgehende Betrag ist steu- erpflichtig. Die steuerfreie Auszahlung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucher- preise gewährt werden. Eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, jedoch sollte sich der Zu- sammenhang beispielsweise in Form der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aus dem Überweisungsträger oder der Ge- haltsabrechnung ergeben. Sie muss zudem im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Nicht anzugeben ist dies in der Lohnsteuerbe- scheinigung sowie in der Einkommensteu- ererklärung. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung (zum Beispiel Aus- zahlung anstatt einer zugesagten variablen Vergütung) ist nicht zulässig. Die Zahlung durch den Arbeitgeber ist frei- willig. Wenn der Arbeitgeber in den Jahren 2022, 2023 und/oder 2024 bereits Zahlungen der IAP geleistet hat, die Summen aber unter 3.000 Euro liegen, kann bis zum 31. Dezem- ber 2024 noch eine steuerfreie (Rest-)Zah- lung durch den Arbeitgeber erfolgen. Dies ist eine Überlegung wert, da die Zahlung der IAP bei Vorliegen der dargestellten Vorausset- zungen steuer- und sozialabgabenfrei sind. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: Adobe Stock/magele-picture IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg– ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskam- mern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulf Tietge (komm. Leitung, v. i. S. d. P.), Susanne Ehmann, Daniela Santo Rehlingstraße 16a, 79100 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: Adobe Stock/Hurca! Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofsstr. 16, 76532 Baden-Baden Anzeigenleitung: Andrea Albecker, Anzeigenservice: Marc Endriss Telefon 07221 211912 E-Mail: medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 42 gültig ab Januar 2024. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG, www.freiburger-druck.de Druck: Druckhaus Kaufmann GmbH, www.druckhaus-kaufmann.de Herausgeber: IHK Hochrhein-Bodensee Reichenaustraße 21, 78467 Konstanz Telefon 07531 2860-0 und Gottschalkweg 1, 79650 Schopfheim Telefon 07622 3907-0 info@konstanz.ihk . de, www.ihk.de/konstanz Pressesprecherin: Heike Wagner, Telefon 07531 2860-190 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Albert-Schweitzer-Straße 7, 78052 Villingen- Schwenningen Telefon 07721 922-0, info@vs.ihk.de , www. ihk.de/sbh Pressesprecher: Christian Beck, Telefon 07721 922-174 IHK Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11 bis 13, 79098 Freiburg (Besucheradresse: Bismarckallee 18-20, 79098 Freiburg) Telefon 0761 3858-0 und Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr, Telefon 07821 2703-0, info@freiburg.ihk.de , www.ihk.de/ freiburg, Pressesprecher: Tobias Symanski, Telefon 0761 3858-108 Erscheinungsweise: Diese Druckversion der Wirtschaft im Süd- westen erscheint am 2. Oktober 2024. Die elektronische Version ist unter www.wirt- schaft-im-suedwesten.de verfügbar. Bezug und Abonnement: Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rah- men der grundsätzlichen Beitragspflicht als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwesten“ kann zudem für 19,80 Euro/Jahr beim Verlag abonniert werden.
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