Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
60 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2024 PRAXISWISSEN A m 30. Juli 2024 ist die neue Richtlinie über das Recht auf Reparatur in Kraft getreten. Diese Richt- linie zielt darauf ab, der Wegwerfmentalität entgegen- zuwirken, indem sie insbesondere Hersteller bestimm- ter Elektrogeräte dazu verpflichtet, diese zu reparieren. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis dahin können und sollten sich die Betroffenen auf die Reparaturpflichten einstellen. Die Richtlinie betrifft eine breite Palette von Produkten, darunter Wasch- und Spülmaschinen, Kühlschränke und Staubsauger, aber auch Displays, Mobiltelefone und Telefone. Adressaten der Reparaturpflicht sind in erster Linie die Hersteller. Hat ein Hersteller seinen Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union, so hat ein Bevollmächtigter des Herstellers dessen Verpflichtung zu erfüllen. Gibt es keinen Bevollmächtigten, ist der Importeur zur Reparatur verpflichtet; fehlt es auch an einem Importeur, so trifft die Pflicht den Verkäufer der Ware. Lebensdauer verlängern, Ressourcenverbrauch senken Die Reparaturpflicht zielt nicht darauf ab, die gesetz- lichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche der Käufer gegen den Verkäufer zu ersetzen. Diese Ansprüche haben auch in Zukunft Vorrang. Die Repara- turpflicht greift erst, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht oder nicht mehr bestehen. Denn Ziel ist es nicht, einen Ersatz für die Gewährleis- tungsrechte zu schaffen, sondern die Lebensdauer der Produkte zu verlängern und den Ressourcenverbrauch zu senken. Außerdem sollen Verbraucher durch Repa- raturen statt durch den Erwerb neuer Produkte zu ei- nem bewussteren Konsumverhalten angeregt werden. Um dies zu unterstützen, müssen die Hersteller den Verbrauchern künftig klare und verständliche Informa- tionen über die Reparaturdienstleistungen in leicht zu- gänglicher Weise zur Verfügung stellen. Dafür wird bis zum 31. Juli 2027 eine europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet, die Verbrauchern helfen soll, geeignete Reparaturwerkstätte zu finden und die Reparaturkonditionen zu vergleichen. Den Herstellern wird mit einem europäischen Formular für Reparatur- informationen ein Muster zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihrer Informationspflicht nachkommen können. Steuerung des Konsumverbrauchs Auch wenn Ziel der Richtlinie nicht ist, die Gewährleis- tungsrechte zu ersetzen, bleibt die Richtlinie hierauf nicht gänzlich ohne Auswirkungen. Denn zur Steue- rung des Konsumverhaltens der Verbraucher sieht die Richtlinie nun vor, dass sich die Verjährung der Gewährleistungsrechte um zwölf Monate erhöht, wenn anstelle der Nachlieferung die Nachbesserung gewählt wird. Hierüber haben die Verkäufer die Verbraucher vor deren Entscheidung über Nachbesserung oder Nach- lieferung zu informieren. Trotz der klaren Zielsetzungen lässt die Richtlinie einige wesentliche Fragen offen, die in der Praxis noch geklärt werden müssen. Unklar ist beispielsweise, wer als Her- steller gilt, wenn ein Produkt aus mehreren Komponen- ten besteht. Nicht eindeutig geregelt ist auch, welchen Preis der Hersteller für die Reparaturen verlangen darf und wie lange genau die Reparaturpflicht besteht. Mit diesen Fragen werden sich in Zukunft sicherlich die Gerichte auseinandersetzen müssen. Barbara Mayer / Philipp Pordzik, ADVANT Beiten Bild: Adobe Stock / hkama Neue Reparaturpflichten für Unternehmer Gegen die Wegwerfmentalität
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