Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'24 -Südlicher Oberrhein

59 9 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten L ieferungen eines Unternehmens an Unternehmer in einem ande- ren Mitgliedsstaat sind unter bestimmten Voraussetzungen im Ausgangsmitgliedsstaat als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Der Empfänger besteuert einen innerge- meinschaftlichen Erwerb. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (C-676/22), B2 Energy, über die Nachweispflichten als Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden. Im Wesentlichen ging es darum, ob und in welchem Ausmaß der Lieferer beweisen muss, dass der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger ist. Hintergrund Klägerin war eine tschechische Gesellschaft, die Rapsöl nach Polen lieferte. Das Öl wurde jedoch nicht an den in den Steuerunterlagen angegebenen Empfänger geliefert, sondern an andere polnische Unternehmen (nachweislich vorliegende Frachtbriefe). Da der Nach- weis der Lieferung an einen Steuerpflichtigen nicht vorlag, hatte die tschechische Finanzbehörde der Klägerin die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt. Entscheidung des EuGH: Unter folgenden Voraussetzungen ist die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gewähren: Eine Lieferung liegt vor; der vereinbarte Gegenstand gelangt physisch in einen anderen Mitgliedsstaat; der Erwerber ist Steuerpflichtiger; das Fehlen einer formellen Voraussetzung führt nur dann zur Ver- sagung der Steuerbefreiung, wenn dadurch ein Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzung verhindert wird. Im vorgenannten Fall konnte der Transport nach Polen durch Frachtbriefe belegt werden. Ob die tatsächlichen Empfänger - die in diesem Fall von jenen in den Steuerunterlagen angegebenen Empfängern abwichen - ebenfalls Steuerpflichtige sind, war nicht nachgewiesen worden. Der EuGH verwies den Fall an das nationale Gericht zurück. Es solle nochmals explizit geprüft werden, ob die tatsächlichen Empfänger als Steuerpflichtige zu identifizieren sei- en. Dabei seien die Steuerbehörden verpflichtet, alle vorliegenden Unterlagen und Informationen zu berücksichtigen. Weiterhin solle das Vorliegen eines Reihengeschäfts geprüft werden. Fazit Der Bundesfinanzhof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass der Nachweis zur Steuerpflicht des Empfängers im Zeitpunkt der Lieferung für die Steuerbefreiung essenziell und daher vorzu- bringen ist. Um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden, sind Unternehmer immer dazu angehalten, hierzu die Umsatzsteu- eridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Empfängers einzuholen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei vielen Rechnungswesen- Programmen erfolgt die Prüfung systemgesteuert über eine elekt- ronische Schnittstelle. Die Korrektheit kann alternativ auch direkt über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern überprüft werden. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Europa-Entscheidung zur Nachweispflicht bei innergemeinschaftlicher Lieferung Eine Frage der Umsatzsteuer Bild: Adobe Stock/Alberto Masnovo

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