Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'24 - Hochrhein-Bodensee
58 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2024 PRAXISWISSEN S ofern ein betriebliches Fahrzeug oder ein Firmenfahrzeug privat genutzt wird, muss sich der Unternehmer oder Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zurechnen lassen. Hierfür können die sogenannte Ein-Prozent- Regelung oder die Fahrtenbuch-Methode angewendet werden. Für beide Methoden bestehen bei der Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen derzeit schon steuerliche Erleichterungen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das als reines Elektrofahr- zeug oder Brennstoffzellenfahrzeug keine CO 2 -Emmissionen hat, sieht das im März verabschiedete Wachstumschancengesetz eine weitere steuerliche Erleichterung vor. Zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität wird der bestehende Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Folglich kann nunmehr auch für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. De- zember 2023 angeschafft werden und den Höchstbetrag von 70.000 Euro nicht überstei- gen, der Vorteil des begünstigten Ansatzes für die Ein-Prozent-Regelung und Fahrten- buchmethode verwendet werden. Der Vorteil liegt darin, dass nur ein Viertel des Bruttolis- tenpreises als Bemessungsgrundlage anzu- setzen ist. Beispiel: Bruttolistenpreis 40.000 Euro, davon beträgt die Bemessungsgrundla- ge 25 Prozent und folglich 10.000 Euro. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung pro Monat beträgt bei der Ein-Prozent Regelung 100 Euro (10.000 Euro x ein Prozent). Bei der Fahrtenbuchmethode ist bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Abschreibung nur mit einem Viertel anzusetzen. Form eines Fahrtenbuchs vom Bundesfinanzhof bestätigt Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. De- zember 2023 angeschafft werden und de- ren Bruttolistenpreisgrenze den Betrag von 70.000 Euro übersteigen, kann die Erleichte- rung mit dem lediglich 25-prozentigen Ansatz nicht in Anspruch genommen werden. Für die private Nutzung eines Hybridfahr- zeugs kann nur die Hälfte des Bruttolis- tenpreises als Bemessungsgrundlage an- gesetzt werden, sofern das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nut- zung der elektronischen Antriebsmaschine bei Anschaffung bis Ende 2024 mindestens 60 Kilometer beträgt beziehungsweise bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 80 Kilometer beträgt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind unverändert und werden durch das Wachstumschancen- gesetz nicht verbessert. In Bezug auf die Führung eines ordnungsge- mäßen elektronischen Fahrtenbuchs hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 12. Januar (Az. VI B 37/23) seine Sichtweise be- stätigt: Ein Fahrtenbuch muss in geschlosse- ner Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgli- che Veränderungen an den zu einem frühe- ren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumin- dest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Bei- spielsweise sind nachträgliche Abänderun- gen, Streichungen und Ergänzungen bei der mittels des Computerprogramms MS-Excel erzeugten Datei nicht sichtbar, so dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Förderung einer nachhaltigen Mobilität erreicht und wie für die Zukunft gelenkt wird. Auch beim Thema „Ord- nungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs“ werden vermutlich weitere klarstellende Urteile folgen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge muss versteuert werden. Das neue Wachs- tumschancengesetz bietet steuerliche Erleichterungen für bestimmte Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Wachstumschancengesetz Steuerbonus für E-Firmenwagen Bild: Adobe Stock / IC Production
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