Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
60 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2024 PRAXISWISSEN Wachstumschancengesetz Spielraum für den Mittelstand M it dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, In- vestitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquidi- tätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sol- len Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Wesentliche Änderungen für Unternehmer bei der Ertragsbesteuerung: Befristete Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Ab- nutzung (AfA): Eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirt- schaftsgüter des Anlagevermögens war aufgrund von Corona- Steuerhilfegesetzen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 möglich. Nunmehr darf die degressive Abschreibung auch für Wirt- schaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kom- menden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Sonderabschreibung, Paragraf 7g Absatz 5 Einkommensteuerge- setz: Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht über- schreiten. Für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 können bis zu 40 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden. Erweiterter Verlustvortrag: Nach dem bestehenden Recht ist bei der Körperschaftsteuer für einen Sockelbetrag von einer Million Euro der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeit- räume 2024 bis 2027 wird die Beschränkung von 60 auf 70 Prozent angehoben. Bei der Gewerbesteuer erfolgt keine Anpassung der Mindestbesteuerung und die Verlustabzugsbeschränkung bleibt bei 60 Prozent. Steuerliche Verbesserungen beim Verlustrücktrag werden im Gesetz nicht umgesetzt. Forschungszulagengesetz: Durch das Wachstumschancengesetz wird ab dem 28. März 2024 der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen des Einzelunternehmers von 40 auf 70 Euro angehoben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet, sofern diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind. Die maximale Bemessungs- grundlage wird entfristet und auf zehn Millionen Euro angehoben (bisher befristet vier Millionen Euro). Außensteuergesetz: Anstelle der ursprünglich geplanten Einführung einer Zinshöhenschranke werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungs- beziehungen und -dienstleistungen zwischen sich nahestehenden Personen eingeführt. Dies betrifft insbesondere auch strenge An- forderungen an den Fremdvergleich. Dadurch sollen Gewinnver- lagerungen bei internationalen Unternehmensgruppen vermieden werden. Die geplante Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz wurde nicht umgesetzt. Wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht: E-Rechnung: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinan- der elektronische Rechnungen zu verwenden. Bei einem zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 ausgeführten Umsatz kann auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder einem anderen elektronischen Format mit Zustimmung des Empfängers ausgestellt werden. Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 bis zu 800.000 Euro wird die vorgenannte Erleichterung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2027 erweitert. Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze zur möglichen Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird ab 2024 von 600.000 auf 800.000 Euro angehoben. Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer, deren Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat (bisher 1.000 Euro), sind ab dem Besteuerungszeitraum 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern: Ab dem Besteue- rungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Das Wachstumschancengesetz wurde in abgespeckter Form verab- schiedet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: adobe-Stock hkama
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