Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'24 -Südlicher Oberrhein
55 2 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Bei einer reinen Durchleitung werden vom Nutzer bereitgestellte Informationen lediglich übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Darunter fallen zum Beispiel VPN- und WLAN-Anbieter, Top-Level-Domains und E-Mail- Dienste. Eine Caching-Leistung liegt bei einer automati- schen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung von Informationen vor, die allein der effizienteren Informationsübermittlung dient, zum Beispiel Web- oder DNS-Caching. Ein Hosting-Dienst speichert durch den Nutzer be- reitgestellte Informationen in dessen Auftrag. Das sind etwa Cloud-Computing-Dienste, Web-, E-Mail- und Server-Hosting. Eine besondere Form des Hosting-Dienstes und verbunden mit erweiterten Pflichten ist die Online- plattform : ein Hosting-Dienst, der im Auftrag eines Nutzers nicht lediglich Informationen oder Inhalte speichert, sondern diese auch öffentlich verbrei- tet. Darunter fallen Social-Media-Plattformen und Onlinemarktplätze, das heißt Onlineshops, bei de- nen auch dritte Unternehmer ihre Waren anbieten können. Ob der Betreiber eines Webshops in eine dieser Ka- tegorien eingeordnet wird und in welche, kann von Details abhängen und die daraus folgenden Pflichten sind vielfältig. Deshalb ist eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall empfehlenswert. Pflichten für alle Webshopbetreiber nach dem DSA Unabhängig davon, ob ein Webshop als Onlineplatt- form – die letzte Kategorie in der obigen Aufstellung – zu qualifizieren ist oder nicht, hat er ab Mitte Februar in jedem Fall folgende Pflichten zu erfüllen, die für alle Onlinevermittlungsdienste gelten: Jährlich müssen Transparenzberichte veröffentlicht werden, insbesondere über das Lösch- und Sperrver- halten von Kundendaten. Ausgenommen davon sind Kleinst- und Kleinunternehmer, sprich: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahres- umsatz von unter zehn Millionen Euro. Es muss eine Kontaktstelle eingerichtet werden für den Kontakt zu Behörden und für die Kommunikation mit Nutzern. Die AGB müssen in klarer, verständlicher und be- nutzerfreundlicher Sprache angeben, welche Be- schränkungen und Moderationsmaßnahmen für Nutzerinhalte gelten. Werden Beschränkungen auferlegt, muss der Betreiber sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und alle Interessen der Nutzer berücksichtigen, insbesondere auch die Meinungsfreiheit der Nutzer. Über wesentliche Än- derungen der AGB müssen die Nutzer informiert werden. Auflagen für Anbieter, die Nutzerinhalte speichern Ist der Webshop ein Hosting-Dienst, speichert er also Nutzerdaten und -inhalte, muss der Betreiber folgen- den weiteren Pflichten nachkommen: Meldepflicht, wenn der Verdacht besteht, dass durch die veröffentlichten Nutzerinhalte eine Straftat be- gangen wird; Pflicht zum Einrichten eines Notice-and-Action-Sys- tems, über das Nutzer sowie Dritte rechtswidrige Inhalte melden können; Beschränkungen für Nutzer, die rechtswidrige oder den Nutzungsbedingungen widersprechende Inhalte veröffentlicht haben, müssen begründet werden. Wenn Nutzer kommentieren und werten dürfen… Bei einer Bewertungs- und Kommentarfunktion werden die von den kommentierenden Nutzern hinterlegten Inhalte für längere Zeit gespeichert. Da diese vom Anbie- ter im Auftrag des Nutzers veröffentlicht werden, wäre der Webshop als Onlineplattform einzuordnen – mit den entsprechenden erweiterten Pflichten. Das gilt – als Ausnahme – dann nicht, wenn die öffentliche Verbrei- tung von Informationen lediglich eine unbedeutende Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, wie zum Beispiel bei der Kommentarfunktion einer Onlinezeitung, deren Hauptfunktion die Veröffentlichung von Nachrichten ist. Bei Social-Media-Plattformen dagegen ist die Kommen- tarfunktion eine Hauptfunktion. In einem Webshop könnte die Bewertungs- und Kom- mentarfunktion vergleichbar zur Onlinezeitung als blo- ße Nebenfunktion des Hauptdienstes gesehen werden. Dann wäre ein Webshop mit Kommentarfunktion ledig- lich als Hosting-Dienst zu qualifizieren – mit dem Vor- teil geringerer Pflichten als eine Onlineplattform. Gute Argumente sprechen dafür. Abschließend beantwortet werden kann diese Frage erst, sobald Rechtsprechung zum DSA vorliegt. Birgit Münchbach, Advant Beiten Mehr zu den Hintergrün- des des Digital Services Act und Link zur Verord- nung über den QR Code Webseite der Bundesre- gierung mit weiteren Infos zum DSA und Links: Der Digital Services Act gilt nicht nur für sehr große Online- plattformen. Jedes Unternehmen, das einen Webshop betreibt, ist betroffen.
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