Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 -Südlicher Oberrhein

7 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Die Reform des Personengesellschaftsrechts Die für Unternehmer grundlegendste Neuerung in 2024 betrifft das Recht der Personengesellschaften: Das MoPeG enthält viel Neues für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, OHGs und Kommanditge- sellschaften. Details unter www.wirtschaft-im-suedwesten.de/themen-trends/ fruehjahrsputz-beim-gesellschaftsrecht Sämtliche GbRs, OHGs und KGs sollten prüfen, ob es Vereinbarungen zu den Beteiligungsverhältnissen oder den Werten der Beiträge der einzelnen Gesellschafter gibt, da sich danach künftig die Stimmrechte und der Anteil am Gewinn und Verlust berechnen. Im Zweifel sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Aufgrund der Novellierung des Beschlussmängelrechts für OHG und KG sollten wesentliche Regelungen zur Durchführung der Gesellschaf- terversammlung und zur Beschlussfassung in den Gesellschafts- vertrag aufgenommen werden, insbesondere Regelungen über Form und Frist der Einladung, Mehrheits- und Quorenerfordernisse sowie Vorgaben zum Versammlungsleiter und der Feststellung und Protokol- lierung von Beschlüssen. GbRs, die Grundstücksgeschäfte jedweder Art oder Beteiligungserwerbe planen, sollten sich um eine zeitnahe Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister bemühen, um bei Durchführung der geplanten Geschäfte Verzögerungen zu vermei- den. Barbara Mayer/Advant Beiten Freiburg Mehrstimmaktie, mehr Mitarbeiterbeteiligung Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres wichtige Impulse für neues Wachstum gesetzt. Das Gesetz enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen, wobei die Wie- derzulassung von Mehrstimmrechten sowie die Förderung von Mit- arbeiterbeteiligungen von besonderer Relevanz sind. Neu ist die Zulassung von Mehrstimmrechten. Sie erlauben auch bei relativ geringem Kapitaleinsatz ein hohes Maß an Kontrolle. Dadurch sollen Unternehmensgründer zu Kapitalerhöhungen ermutigt werden, ohne Einfluss- und Kontrollverlust fürchten zu müssen. Auch Mitarbeiterbeteiligungen werden durch die Neuregelungen er- leichtert. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter zu gewinnen und an sich zu binden. Zur Steigerung der Attraktivität hat der Gesetzgeber den Kreis der geförderten Unternehmen erweitert, den Steuerfreibetrag von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben und die so genannte Dry-Income-Problematik adressiert, die gerade für Start-ups und Wachstumsunternehmen besonders hinderlich ist. Sie resultiert daraus, dass eine Mitarbeiterbeteiligung im Grundsatz als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist. Der Begünstigte muss also Einkommenssteuer zahlen, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind. Zur Abmilderung wird die Besteuerung künftig längs- tens um 15 Jahre statt der bisherigen zwölf Jahre ab Übertragung der Vermögensbeteiligung hinausgeschoben. Auch nach Ablauf dieser Frist kann die Besteuerung noch bis zu einem späteren Verkauf hi- nausgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich die Haftung für die zu zahlende Lohnsteuer übernimmt. Mayer/Advant Beiten Die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können entweder durch Entgelt- umwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn finanziert werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass das Angebot an alle Mitarbeiter gehen muss, die seit mindestens einem Jahr dem Unternehmen angehören. Claudio Schmitt/Bansbach GmbH Lieferkettensorgfaltspflichten nicht mehr nur für die ganz Großen Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet in Deutsch- land ansässige Unternehmen, entlang ihrer globalen Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu be- achten. Bisher gilt es für Firmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Zu Jahresbeginn 2024 wird diese Grenze auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt. Mayer/Advant Beiten Im Dezember einigten sich die EU-Mitgliedstaaten mit dem EU-Parla- ment auf einen Kompromiss für ein europäisches Lieferkettengesetz. Dies geht über die Anforderungen des deutschen Gesetzes noch hinaus und erntete aus Wirtschaftskreisen deutliche Kritik. Wie es final aussehen wird, werden die kommenden Monate zeigen. uh Registrierungspflicht zur Geldwäscheprävention Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen ab Januar 2024 bei der Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion regis- triert sein. Dies betrifft insbesondere Immobilienmakler, Güterhändler (jeder Einzel- und Großhändler) sowie Kunstvermittler. Die Verpflich- tung zur Registrierung gilt unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung. Eine fehlende Registrierung ist derzeit zwar noch folgenlos, die Einführung eines Bußgelds ist aber vorgesehen. Mayer/Advant Beiten Infos und Registrierung unter www.transparenzregister.de VERWIRRENDE ZEITEN Einige Gesetzesvorhaben sind noch nicht final. So wurde das Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in denVermittlungs- ausschuss verwiesen. Details zum Bundeshaushalt 2024 stehen auch noch aus, so dass nicht klar ist, mit welchen Förderungen für Wirtschaft, Energie & Co. zu rechnen ist, für wen das Geld fehlt – und an welchen Stellen es reingeholt wird. Die hier vorge- stellten Regelungen können sich deshalb also teilweise wieder ändern. Die DIHK führt auf ihrer Webseite eine Übersicht der gesetzlichen Neuerungen – und ergänzt sie laufend. Aktuelle Updates finden sich bei der DIHK über den Bitly-Link https://bit.ly/471iZzN Juristische Neuerungen Alles, was Recht ist

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