Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

10 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 I m Jahr 2023 wurde das ein oder andere Steuergesetz beschlos- sen. Aber auch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung wirken sich auf die Veranlagung 2024 aus. Eine Zusammenfassung: Ermäßigter Gastro-Mehrwertsteuersatz läuft aus Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistun- gen wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Für die Umstellung in der Silvesternacht kann eine Vereinfachung angewendet werden, damit die Gastronomen den Restaurantgästen ihr Gericht nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Für die gesamte Nacht kann noch der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz angewendet werden. DIHK Schwellenwerte für Firmengrößen steigen Die Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklassen eines Unternehmens und für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungs- pflicht relevant sind, werden über eine Änderungsrichtlinie zur EU- Bilanzrichtlinie um rund 25 Prozent angehoben. Grundsätzlich soll die Erstanwendung für Abschlüsse erfolgen, die nach dem 1. Januar 2024 (Geschäftsjahr 2024) beginnen. Ein Mitgliedstaatenwahlrecht sieht vor, dass die Anwendung bereits für Abschlüsse, die am oder nach dem 1. Januar 2023 (Geschäftsjahr 2023) beginnen, erfolgt. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus. Ein Unternehmen gilt damit zum Beispiel länger als Kleinstkapitalgesellschaft und kann die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen: Statt 350.000 Euro liegt die Schwelle jetzt bei 450.000 Euro, die Umsatzerlösschwelle steigt von 700.000 auf 900.000 Euro. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl darf weiter zehn Mitarbeiter nicht überschreiten. Zwei von drei Merk- malen müssen an zwei folgenden Stichtagen unterschritten sein. Für Kleinstkapitalgesellschaften ergeben sich Aufstellungs- und Offenle- gungserleichterungen. Die Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Gesellschaften werden ebenfalls angepasst. Die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter bleibt jeweils unverändert. Zins für Rückstellungen und Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr waren in der Steuerbilanz in der Vergangenheit mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 Prozent abzuzinsen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfege- setz entfällt dieses Gebot auf Antrag für vor dem 31. Dezember 2022 endende Wirtschaftsjahre. Die Regelung ist anzuwenden für Wirt- schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Obwohl der Gesetzgeber damals betonte, dass die Vorschrift vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase entfällt, bleibt die Abzinsung für Rückstellungen weiterhin bestehen. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte (2 BvL 22/17, 28. Juli 2023), dass der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen auch weiter Anwendung findet. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Alle sons- tigen Rückstellungen sind mit 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. So hatte unlängst das Finanzgericht Münster einen Rechnungszinsfuß von 5,5 Prozent für die Abzinsung von Verbindlichkeiten ebenfalls bestätigt. Wundertüte Wachstumschancengesetz Hier eine Auswahl der vorgesehenen (!) steuerlichen Änderun- gen. Denn das Wachstumschancengesetz ist im Dezember vom Stephan Karl Schultze Partner in der Wirt- schaftsprüfungs- und Steuernbera- tungsgesellschaft „LOEBA Treuhand GmbH“ in Lörrrach und Vorsitzender des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Hochrhein-Bodensee Welche Neuerungen stressen Ihren Wirt- schaftsbereich am meisten? Die Steuerän- derungsgesetze kennzeichnen zwei Besonder- heiten: Erstens unmittelbare Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, so dass die Höhe der Mehr- oder Wenigereinnahmen den Gesetzes- inhalt beeinflussen und einfachen sachgerech- ten Inhalten im Wege stehen. Zweitens werden Steuergesetze im Bundesfinanzministerium vom Fiskus selbst entworfen – zu selten korrigieren die Parlamente Regelungen, weil es an den da- für erforderlichen Spezialkenntnissen fehlt. Besonders ärgert die Einführung von Anzeige- pflichten für Steuergestaltungen im Inland. Die Anzeigepflicht für Auslandgestaltungen hat bereits den großen Aufwand für die Unterneh- men gezeigt, die Behörden können die Anzei- gen bisher nur bedingt auswerten und gewin- nen gar keine neuen Erkenntnisse. Nun soll dieser Fehler auf das Inland ausgeweitet werden, obwohl nicht einmal vorstellbar ist, wel- che „Gestaltungen“ es hier geben sollte, die die Finanzverwaltung nicht aus Betriebsprüfungen kennen könnte. Statt Bürokratieabbau wird wei- terer Bürokratieaufbau betrieben. Welcher neuen Vorschrift sehen Sie positiv entgegen? Endlich soll die Grenze für eine „Nied- rigbesteuerung“ für die Hinzurechnungsbesteue- rung abgesenkt werden. Dabei geht es darum zu verhindern, dass Unternehmen Einkünfte auf von ihnen kontrollierte Tochtergesellschaften in Nied- rigsteuerländer verlagern. Doch die Definition ei- nes Niedrigsteuerlandes setzt gegenwärtig mit 25 Prozent Steuersatz beim normalen Steuersatz der allermeisten Industriestaaten an. Damit werden nicht die Missbrauchsfälle erfasst, sondern allen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung eine unnötige Mehrarbeit aufgebürdet. Nachdem die IHK-Organisation und andereWirtschaftsverbände seit Langem eine Absenkung auf 15 Prozent for- dern, soll dies nun Gesetz werden.Wir müssen sehr hoffen, dass diese Erleichterung umgesetzt wird. Welche Novität würden Sie sich vom Gesetz- geber für unsere 2025er Vorschau wünschen? Eine Absenkung der mit 32 Prozent international höchsten Unternehmenssteuerbelastung auf ein internationales Normalniveau für Kapitalgesell- schaften wäre für die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland von existenzieller Be- deutung. Seriösen Schätzungen nach würde dies kaum zu geringeren Steuereinnahmen führen, im Gegenteil: Das Ertragspotenzial in Deutschland könnte so zu nehmen, dass Steuermehreinnahmen die Folge sein könnten. Steuerliche Neuerungen Vieles noch auf der Kippe

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