Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee

27 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden. (2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen. § 9 Bemessungsjahr (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. (2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. § 11 Handelsregistereintragung (1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das IHK-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäfts- jahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das IHK- Mitglied in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Mitgliedes nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. §12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK erhebt von IHK-Mitgliedern, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat. (2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird,auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft (1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. (2) Abs.1 findet auchAnwendung auf IHK-Mitglieder,die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die He- rabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen. § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften (1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt wer- den, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. (2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. §15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Beitragsbescheid. Erfolgt der Beitragsbescheid schriftlich, so ist er in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Erfolgt der Beitragsbescheid elektronisch, so ist er datenschutzkonform zu übersenden. Eine elektronische Übersendung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zu- stimmung des Mitgliedsunternehmens zulässig. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwen- dung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Ar- beitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann ab- gesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Der berichtigende Bescheid regelt nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. (5) Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags er- forderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Ge- schäftsunterlagen einzusehen.Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung er- folgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches, Zahlungen (1) Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. (2) Der Beitrag ist auf die im Beitragsbescheid angegebene Kontoverbindung der IHK zu überweisen. Eine Barzahlung ist nur zulässig, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, über kein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu verfügen. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsge- bühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzah- lung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Landesver- waltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Erhebung einer Beitreibungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Der Antrag soll schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. (2) Beiträge können aufAntrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen wer- den. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5