Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'23 -Südlicher Oberrhein

54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2023 PRAXISWISSEN Fallstricke beim Tod eines GmbH-Alleingesellschafters Zeitweise handlungsunfähig S tirbt eine Person, so geht ihr gesamtes Vermögen mit dem Tod auf den Erben über. Das gilt auch bei GmbH-Anteilen. Als Gesellschafter handeln kann der Erbe hingegen erst, wenn er in der beim Handelsre- gister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Für deren Einreichung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig, der wiederum zu prüfen hat, ob die Person tatsächlich Erbe des verstorbenen Ge- sellschafters geworden ist. War der Verstorbene nicht nur der einzige Gesell- schafter, sondern auch der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft, wird es schwierig: Denn dann gibt es niemanden, der die neue Gesellschafterliste einreichen könnte. Eigentlich müsste der Erbe sofort einen neuen Geschäftsführer bestellen; das kann er aber nicht, weil er bis zu seiner Eintragung in die Gesellschafterliste keine Beschlüsse fassen kann. Die Katze beißt sich also in den Schwanz. Um zu verhindern, dass die Gesellschaft führungslos und handlungsunfähig wird, muss ein Notgeschäftsfüh- rer durch das Registergericht bestellt werden; er kann eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein- reichen, die den Erben als neuen Gesellschafter aus- weist. Dieses Prozedere ist umständlich und zeitrau- bend, sodass für die Gesellschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn – wie häufig – schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen. Zu Lebzeiten Regelungen treffen Diese Probleme lassen sich durch eine trans mortale Vollmacht vermeiden. Sie gilt nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch über den Tod hinaus, und zwar bis zum Widerruf durch die einer solchen Vollmacht kann der Bevollmäch tigte im Todesfall einen neuen Geschäftsführer bestellen, der nach außen für die GmbH handeln und auch die neue Gesellschafterliste zum Han delsregister einreichen kann. Dadurch bleibt die Gesellschaft auch in der kritischen Phase zwischen dem Erbfall und der Gesellschafterliste handlungsfähig. Jeder gesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH ist gut beraten, einer Person seines Vertrauens eine transmortale Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte zu erteilen. Barbara Mayer und Stephan Strubinger, Advant Beiten Bild: Adobe Stock/ lineartestpilot Novelle des EnergieEffizienzGesetzes Das EnEfG macht Unternehmen konkrete Vorgaben E nde Oktober hat das Energieeffizienz- gesetz (EnEfG) den Bundesrat passiert. Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt es in Kraft. Das wird zeitnah sein. Mit dem EnEfG werden we- sentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt, die deutsche Version geht dabei aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Erst- malig werden verbindliche Energieeffizienz- und Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Das Gesetz beinhaltet außerdem konkrete Maßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstan- dards für (auch interne) Rechenzentren. Auf Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr kommt etwa die Pflicht zur Veröffentlichung von Umsetzungsplänen zu. Energieintensivere Betriebe benötigen ein zertifiziertes Energie-/Umweltmanagement- system. Die IHKs werden in den kommenden Monaten Infoveranstaltungen und Beratun- gen für Unternehmen anbieten. Mehr dazu siehe Kasten und künftig in den Onlinever- anstaltungskalendern der Kammern. uh INFOS UND TERMINE Eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte des EnEfG unter www.ihk.de/ freiburg 5933514 Online-Informationsveranstaltung „Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – neue ge- setzlicheVorgaben und Pflichten für Unter- nehmen“ am 7. Dezember , 15 bis 16.30 Uhr. IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. An- meldung unter https://bit.ly/3MNh6Q2 Aufzeichnung eines DIHK-Webinars zum Gesetz unter https://bit.ly/3ssk7OR Seminar „Energieeffizienz im Unter- nehmen“ am 31. Januar , 9 bis 17 Uhr, Schopfheim IHKHochrhein-Bodensee unter www.ihk.de/konstanz 13998 Der Gesetzentwurf der Regierung und die beschlossene Ausschussfassung jeweils als PDFs unter https://dserver. bundestag.de/btd/20/068/2006872.pdf und unter ... /20/076/2007632.pdf Die Energie-Experten bei den IHKs IHK Hochrhein-Bodensee: Dirk Schroff 07531 2860-165 dirk.schroff@konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: Marcel Trogisch 07721 922-170 trogisch@vs.ihk.de IHK Südlicher Oberrhein: Jil Munga 0761 3858-867 jil.munga@freiburg.ihk.de

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