Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'23 -Südlicher Oberrhein

53 12 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten PRAXISWISSEN Reform des Kartellrechts in Kraft Gravierende Eingriffe möglich A nfang November ist die elfte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB), das sogenannte Wettbewerbs- durchsetzungsgesetz, in Kraft getreten. Mit der tiefgreifenden Reform werden die Befug- nisse des Bundeskartellamts erweitert, mit de- nen es gegen Preisabsprachen, Korruption und Co. vorgehen kann. Die Behörde kann künftig etwa Unternehmen den Zugang zum Markt erleichtern, um Wettbewerb anzukurbeln. Außerdem kann sie nun Fusionen, sofern sich Konzentrationen andeuten, stoppen – bis hin zur Entflechtung der Unternehmen, um de- ren Unabhängigkeit wieder herzustellen. Die DIHK kritisiert, dass mit der Novelle erstmals die Kompetenz für tiefgreifende Eingriffe in wirtschaftliche Strukturen ganzer Wirt- schaftssektoren dem alleinigen Vorbehalt des Gesetzgebers entzogen und einer unab- hängigen Behörde übertragen wird. Die Konsequenzen beschreibt DIHK-Chefjus- tiziar Stephan Wernicke so: „In Deutschland aktive Unternehmen müssen künftig selbst dann mit gravierenden Eingriffen des Bun- deskartellamts wie Verhaltensvorgaben und Preisfestsetzungen rechnen, wenn sie sich völlig rechtmäßig verhalten.“ ds Stellungnahme der DIHK zum GWB unter https://bit.ly/3R24LtC Neu: Kollektive Abhilfeklage Verbände können Firmen verklagen D as Gesetz zur Umsetzung der Verbands- klagenrichtlinie (VRUG) ist Mitte Oktober in Kraft getreten. Mit der neuen sogenannten kollektiven Abhilfeklage, die bisher nicht im deutschen Recht verankert war, können Un- ternehmen nun von Verbraucherverbänden verklagt werden. Allerdings braucht es dazu mindestens 50 potenzielle Verbraucher mit im Wesentlichen gleichartigen Ansprüchen. Wichtig dabei ist: Die neue Rechtslage kann auch den Verlauf bereits anhängiger Muster- feststellungsklagen beeinflussen. Die kollek- tive Abhilfeklage soll nach EU-Vorgaben in erster Linie Verbraucher schützen und Ge- richte entlasten. Bundesjustizminister Marco Buschmann betont, dass auch Unternehmen davon profitieren: „Diese erhalten die nötige Rechtssicherheit. Denn sie bekommen recht- zeitig Klarheit, mit wie vielen Betroffenen in dem Verfahren verhandelt wird und wie hoch die Summe der Ansprüche ist.“ Die DIHK erwartet nun vor allem im Umwelt- und Finanzbereich Klagen auf Basis des neuen Gesetzes. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat bereits mehrere Klagen angekündigt. Eigentlich sollte das neue Gesetz bereits im Juni in Kraft treten, doch der deutsche Gesetzgeber war – wie die Mehrheit der EU- Staaten – in Verzug geraten. ds an der Werbemaßnahme mitzuwirken, handelt es sich um Sponsoring und der Fahrzeugpreis ist grundsätzlich abziehbar. Um als Betriebs- ausgaben zu gelten, kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Spenden Von Spenden ist auszugehen, wenn die Zuwen- dungen des Sponsors zur Förderung steuer- begünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, wenn sie kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und wenn sie nicht in einem tatsächli- chen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen. Sofern die Zuwendungen die bestehenden Spenden- höchstbeträge nicht überschreiten, führt die Qualifikation als Betriebsausgabe oder Spende zu derselben steuermindernden Wirkung. Privatvergnügen Wenn private Motive im Vordergrund stehen oder wenn ein krasses Missverhältnis zwi- schen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil besteht, liegen nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder nichtabzugsfähige Be- triebsausgaben vor. Achtung: Sponsoringauf- wendungen sind auch dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Öffentlichkeit nicht auf das Produkt oder das Unternehmen, sondern auf die Person des Sponsors aufmerksam gemacht wird. Bei Zuwendungen einer Kapi- talgesellschaft können verdeckte Gewinnaus- schüttungen vorliegen, wenn der Gesellschaf- ter durch die Zuwendungen begünstigt wird. Vorher besser alles abklopfen In welche Kategorie die finanzielle Unterstüt- zung jeweils fällt, ist sowohl beim Sponsor als auch beim Empfänger nicht immer eindeutig. Es ist daher aus steuerlicher Sicht zu empfeh- len, die Ausgestaltungen beim Sponsoring vor- ab mit dem Finanzamt abzuklären, gegebenen- falls eine verbindliche Auskunft einzuholen und die konkreten Rechte und Pflichten in einem Vertrag schriftlich festzuhalten, um ertrag- steuerliche Vorteile ausnutzen zu können. Zu- sätzlich sollte man immer auch umsatzsteuer- liche Aspekte mitdenken und abklären lassen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: Adobe StockTHM Umweltpreis für Unternehmen in Baden-Württemberg Nachhaltige Projekte einreichen B is zum 31. Januar können sich Unterneh- men und Selbstständige für den Umwelt- preis 2024 des Landes Baden-Württemberg bewerben. Er ist mit 10.000 Euro je Kategorie dotiert. Mit dem Preis zeichnet die Landes- regierung außergewöhnliche Leistungen im betrieblichen Umwelt- und Klimaschutz und beim nachhaltigen Wirtschaften aus. Außer- dem wird ein Jurypreis für „Herausragendes Engagement für Nachhaltigkeit“ vergeben, an dem alle Bewerber automatisch teilnehmen. Erstmals ist die Bewerbung nur noch online möglich. Neu ist außerdem die Kategorie Un- ternehmen der Gesundheits- und Sozialwirt- schaft. Die weiteren Sparten sind: Handel und Dienstleistung; Handwerk, bis zu 50 Mitarbei- tende; Industrie, bis zu 250 Mitarbeitende; Industrie, 250 bis 1.000 Mitarbeitende; In- dustrie, mehr als 1.000 Mitar- beitende. Bewerben können sich Unternehmen mit Stand- orten in Baden-Württemberg. Die Jury besucht alle Unternehmen, die in die engere Auswahl gelangen. Kriterien sind etwa umweltorientierte Unternehmensfüh- rung, effizienter Umgang mit Ressourcen, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Verringe- rung von Umweltbelastungen sowie Einsatz umweltschonender Technologien. ba Bewerben unter www.um.baden- wuerttemberg.de Umweltpreis oder direkt über den QR-Code rechts

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