Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'23 -Südlicher Oberrhein
52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2023 B eim Sponsoring gewähren Unternehmen Geld oder geldwerte Vorteile in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Berei- chen, die dem Empfänger – einem Verein oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – helfen soll, seine oder ihre Aufgaben besser erfüllen zu können. Im Ver- gleich zur klassischen Spende hat Sponsoring daher in der Regel den Vorteil, dass das Unternehmen den Empfänger nicht nur selbstlos unterstützt, sondern von ihm eine vertragliche Gegenleistung erhält. Diese erfolgt häufig in Form von betrieblichen Werbe- maßnahmen und beruht meist auf einer vertraglichen Vereinbarung, dem Sponsoring-Vertrag. Der Sponsor hat für gewöhnlich das Ziel, Gutes zu tun und nebenbei öffentlichkeitswirksam das Image zu fördern. Bei der steuerlichen Behandlung der Ausgaben lassen sich drei Varianten unterscheiden. Dabei erfolgt die Ein- ordnung unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Sponsoring-Empfänger (mehr dazu siehe Kasten), es besteht kein Korrespondenzprinzip. Betriebsausgaben Wenn der Empfänger auf das Unternehmen als Sponsor werbewirksam hinweist, gelten die Aufwendungen als Betriebsausgaben und sind steuerlich abziehbar. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plaka- ten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Ein Beispiel: Ein Autohaus beklebt Pkw mit Werbeaufdru- cken und überlässt sie Sportvereinen ohne besonderes Entgelt als Werbemobile. Besteht die Pflicht des Ver- eins, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen und aktiv Egal, ob man die Trikots der Fußballjugend finanziert und dafür einen Schriftzug auf dem Ärmel bekommt oder das Weihnachtskonzert der hiesigen Kirchengemeinde un- terstützt und der Firmenname fett auf der Eintrittskarte prangt – Sponsoring ist nicht nur gang und gäbe, sondern auch ein Win-win für beide Seiten. Neben dem Image- gewinn kann der Geber seinen Beitrag unterschiedlich stark steuerlich absetzen. UND SO SIEHT ES BEIM EMPFÄNGER AUS Da die Förderung in der Regel in sportlichen, kultu- rellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Bereichen erfolgt, sind Empfänger meist Vereine. Ein gemeinnütziger Verein ist prinzipiell von der Kör- perschaftsteuer befreit. Mit wirtschaftlichen Betä- tigungen, zu denen unter anderem das Sponsoring zählt, kann der Verein aber auch einen steuerpflich- tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhal- ten. Daher ist bei Zuwendungen Dritter zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen zu unterscheiden: Steuerfreie Einnahmen aus der „Vermögensver- waltung“ oder im steuerfreien ideellen Bereich lie- gen vor, wenn der Sponsor keine Gegenleistung vom Empfänger erhält und keine aktive Mitwirkung durch den Sponsor erfolgt, allenfalls ein redaktioneller Hin- weis etwa unter Verwendung des Namens oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung. Steuerpflichtige Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen vor, wenn der Sponsor aktiv bei den Werbemaßnahmen mitwirken kann, etwa durch Anzeigen in der Vereinszeitschrift, auf Trikots, auf Veranstaltungsplakaten, auf denen das Firmenlogo hervorgehoben und deutlich sichtbar ist. Sind nur einzelne Maßnahmen eines Sponsoringpa- ketes steuerpflichtig, ist es sinnvoll, eine Aufteilung vorzunehmen oder getrennte Verträge zu schließen, damit steuerpflichtige Elemente nicht die steuerfreien Maßnahmen des Gesamtpakets „infizieren“. Bild: Adobe Stock/Esther Hildebrandt Wird beim Sponsoring nicht auf das Unter- nehmen, sondern auf den Unter- nehmer als Per- son aufmerksam gemacht, ist das steuerschädlich. Sponsorenschaft & Steuer Tue Gutes – und habe was davon
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