Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'23 -Südlicher Oberrhein

48 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2023 PRAXISWISSEN Bild: Adobe Stock/Maksym Yemelyanov Fachkräfteeinwanderungsgesetz FAQs zum Praxisstart Was gilt bereits seit November? Seit dem 18. November gilt neu, dass eine Fachkraft aus dem Ausland mit einem voll anerkannten Berufsabschluss nun in jedem nicht-reglementierten Beruf arbeiten darf. Es muss nicht mehr der des Abschlusses sein.Das ist hilfreich etwa für den Einsatz von Fachkräften in artverwandten Berufen, in denen ähnliche Qualifikationen benötigt werden. Was hat es mit der Blauen Karte auf sich? Die neue Blaue Karte EU gilt ebenfalls seit November und betrifft vor allem Akademi- ker aus dem Ausland. Dabei gelten unter an- derem nun niedrigere Gehaltsgrenzen: Die Karte kann nun auch schon erhalten, wer mehr als 50 Prozent der jährlichen Renten- Beitragsbemessungsgrenze verdient, in 2023 sind das im Westen 43.800 Euro. Für Eng- passberufe und für Berufseinsteiger liegt die Grenze bei 45,3 Prozent, sprich bei aktuell rund 39.700 Euro. Engpassberufe sind nicht mehr nur Mint-Pro- fessionen und Humanmediziner, sondern di- verse andere medizinische und pflegerische Fachkräfte, Lehr- und Erziehungskräfte sowie zum Beispiel auch Führungskräfte im Bau und in der Logistik. IT-Spezialisten können eine Blaue Karte auch ohne Hochschulabschluss erhalten, wenn sie drei Jahre Berufserfahrung mitbringen. Ihre Gehaltsgrenze ist die für die Engpassberufe. Bisher spielte die Anerkennung von beruf- lichen Qualifikationen eine große Rolle. Ist das künftig auch noch so? Grundsätzlich ja. Neu ab dem 1. März wird aber sein, dass das Verfahren, um den Ab- schluss anerkennen zu lassen, auch erst in Deutschland stattfinden kann. Bislang muss- te das bereits im Ausland passiert sein. Da- mit der Mitarbeiter schon vor Anerkennung hierher kommen kann, muss eine sogenann- te Anerkennungspartnerschaft vereinbart werden. Was ist eine Anerkennungspartnerschaft? Arbeitgeber und Mitarbeiter verpflichten sich schriftlich, dass sie das Anerkennungsver- fahren zügig nach der Einreise anstoßen. Die Fachkraft erhält dann einen Aufenthaltstitel Im Februar hatten wir zum ersten Mal über das neue Fachkräfte- einwanderungsgesetz berichtet. Es soll es Unternehmen einfacher machen, Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, den sogenannten Drittstaaten, zu gewinnen. Mitte August wurden die neuen Rahmenbedingungen final verkündet. Erste Regelungen sind seit November in Kraft. Der Rest folgt stufenweise in 2024. Doch wie funktionieren die neuen Verfahren? Was ist neu? Was bleibt alt? Erste Antworten. für ein Jahr, mit der Option auf Verlängerung bis zu drei Jahren. In diesem Zeitraum muss die volle Gleichwertigkeit des Abschlusses erreicht werden. Bedeutet: Anerkennungs- verfahren inklusive eventuell nötiger Anpas- sungsqualifizierung. Was muss der Mitarbeiter für eine Anerkennungspartnerschaft im Vorfeld mitbringen? Er muss eine zweijährige vom Ausbildungs- staat anerkannte Ausbildung oder einen ent- sprechenden Hochschulabschluss mitbrin- gen sowie A2-Deutschkenntnisse. Zudem ist für die Anerkennungspartnerschaft ein Arbeitsvertrag nötig. Was ist, wenn jemand immerhin einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertig- keit mitbringt? Dann kann er sich mit seinem Unternehmen über eine Anerkennungspartnerschaft und/ oder eine Qualifizierungsmaßnahme an eine volle Gleichwertigkeit heranarbeiten. Für Qualifizierungsmaßnahmen – mit dem Ziel der vollen Gleichwertigkeit – erhalten Unternehmen und Mitarbeiter ab März mehr Zeit: Aus den bisher 18 Monaten werden dann zwei Jahre, mit der Option auf ein wei- teres Jahr. Zudem können Arbeitnehmer pa- rallel zur Qualifizierung nun 20 statt bislang 10 Stunden pro Woche arbeiten. Gibt es auch eine Beschäftigungsmöglich- keit für nichtakademische Berufserfahre- ne ohne Anerkennungsverfahren? Ja, ab März können Menschen aus Drittstat- ten mit berufspraktischer Erfahrung für einen Job in allen nicht-reglementierten Berufen einreisen. Sie benötigen dafür einen quali- fizierten Berufs- oder Hochschulabschluss, der im Ausbildungsstaat anerkannt ist oder unter bestimmten Voraussetzungen über eine deutsche Auslandshandelskammer erfolgt ist, und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf. Die Berufsqualifikation muss in Deutschland nicht formal anerkannt werden. Wer IT-Spezialist ist, benötigt auch weiterhin keinen Abschluss. Arbeitgeberseitig ist auch hier ein Mindest- gehalt erforderlich in Höhe von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allge- meinen Rentenversicherung. Wie dürfen potenzielle Azubis einreisen? Ab März erhalten interessierte Jugendliche aus dem Ausland erweiterte Aufenthaltsmög- lichkeiten zur Lehrstellensuche. Die Alters- grenze wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, es werden nur noch B1-Sprachkenntnisse

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