Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'23 -Südlicher Oberrhein

53 11 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Wer kann als Vertreter benannt werden? Hier sieht das DSG keine konkreten Vorgaben vor. Es kann jedes Unternehmen oder jede natürliche Person mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz benannt werden – auch die eigene Schweizer Niederlas- sung oder Tochtergesellschaft, wenn der Hauptsitz beispielsweise in Deutschland liegt. Empfehlenswert ist, eine Person zu wählen, die grundlegende Kenntnisse und Erfahrung mit dem Schweizer Datenschutz hat. Denn auch der Vertreter hat gewisse Pflichten – etwa das Führen des Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten oder die Mitteilung an Betroffene, wie sie ihre Rechte ausüben können. Wie legt man seinen Datenschutz gut und grenzüberschreitend an? Unternehmen bauen ihre Datenschutzorganisation am besten von außen nach innen auf. Zunächst sollten alle Anforderungen und Pflichten umgesetzt werden, die von betroffenen Personen oder Konkurrenzunternehmen eingesehen werden können, wie etwa die Datenschutzerklärung auf der Webseite und in den Sozialen Medien oder Datenschutzinformationen für Kunden. Dann gehört das Auftragsmanagement auf den Prüfstand: Wurde mit jedem Dienstleister ein Vertrag zur Auftragsbearbeitung geschlos- sen? Sind die „TOM“ aktuell und auf dem Stand der Technik? Mitar- beiter sollten sensibilisiert und geschult sein – denn Datenschutz funktioniert nur, wenn alle am gleichen Strang ziehen. Unternehmen können auf das zurückgreifen, was sie schon haben: Man benötigt nicht für alles extra Dokumente – auch eine Kombination aus DSGVO und DSG ist möglich. Achten sollten Firmen darauf, dass alle Anfor- derungen erfüllt werden und die entsprechenden Dokumente auf das Unternehmen, die Bearbeitungen und Bedürfnisse angepasst, transparent und deutlich sind. Sinja Huesgen, Morgenstern IHK-EXPERTEN ZUM THEMA IHK Hochrhein-Bodensee: Susanne Tempelmeyer-Vetter 07531 2860-156 susanne.tempelmeyer-vetter@konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: Stefan Villing 07721 922-240 villing@vs.ihk.de IHK Südlicher Oberrhein: Susi Tölzel 0761 3858-863 susi.toelzel@freiburg.ihk.de Handelskammer Deutschland-Schweiz: www.handelskammer-d-ch.ch Mittelgroße Feuerungsanlagen Registrierpflicht ante portas W er eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. Verord- nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) betreibt, muss dies bis zum 1. Dezember 2023 bei der Genehmigungsbehörde anzeigen. Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden. Dies ergibt sich aus § 6 der 44. BImSchV („Registrierung von Feuerungsanlagen“). Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten In- formationen enthalten. Das Land Baden-Württemberg schreibt dazu die Nutzung eines Formblatts vor, das unter http://gaa.baden - wuerttemberg.de (unter „Formulare“) zu finden ist. Betroffen sind mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Ver- brennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen einem und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen. Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsan- lagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie. Nach Abschluss der Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30. September 2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen. Zuständige Behörden sind die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten oder die Regierungspräsidi- en, falls ein Betrieb in deren Überwachungszuständigkeit fällt. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. ba Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@freiburg.ihk.de Weiterbildungsförderung für Solo-Selbstständige Anträge jetzt stellen D as Programm heißt „KOMPASS“ – kurz für „Kompakte Hilfe für Solo-Selbstständige“ – und soll genau das sein: eine Unterstüt- zung für gewerbliche oder freiberufliche Solo-Selbstständige, um sich das nötige Know-how draufzuschaffen, um das eigene Geschäfts- modell krisenfest und zukunftsfähig machen zu können, ganz egal, ob gerade wieder eine Krise ansteht oder sich die Welt einfach so weiterentwickelt und neue Kompetenzen gebraucht werden. Kern des Programms, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert wird, sind zentrale Weiterbildungsmaßnahmen für die Programmteilnehmer. „Nach Beendigung der Förderung sollen die Teilnehmenden über erweiterte Kompetenzen für ihr Unternehmen verfügen, um ihr Geschäftsmodell erfolgreich(er) weiterzuführen“, heißt es in der Ausschreibung. Seit Mitte Juli können Förderanträge gestellt werden. Zielgruppe sind hauptberuflich tätige Solo-Selbst- ständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten. „KOMPASS“ läuft bis zum 30. April 2026. uh Infos und Anträge unter www.esf.de/portal/DE/ESF- Plus-2021-2027/Foerderprogramme/bmas/kompass.html Bild: Adobe Stock/ Julia Amaral

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