Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
III 11 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Stahlbau Schlüsselfertiges Bauen Elementbau in Beton und Holz Stahlfassadenbau Industriebau/Gewerbebau 72488 Sigmaringen Telefon +49 75 71 725- 0 Telefax +49 75 71 725-199 www.schwoerer-komplettbau.de ANZEIGEN tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der per- sönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen; i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss. § 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen (1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Über- wachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbe- wahrungspflichtigen Unterlagen (§14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. § 21 Zusammenschlüsse Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind. § 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn a) er Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will; b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft; d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. (2) Die Industrie- und Handelskammer löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverstän- digen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. § 23 Rücknahme; Widerruf Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. § 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Han- delskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. § 25 Entsprechende Anwendung Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von be- sonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. § 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift Diese Sachverständigenordnung tritt am ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Mo- nates in Kraft. Die Sachverständigenordnung vom 19. September 2012 tritt damit außer Kraft. Villingen-Schwenningen, 27. September 2023 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Sachverständigenordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 11/2023, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 4. Oktober 2023 Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer
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