Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
I 11 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sachverständigenordnung der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in ihrer Sitzung am 27. September 2023 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbe- ordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I 202), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. 77), zuletzt geändert durch Art. 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 99, 103) folgende Sachverständigenordnung beschlossen: § 1 Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachver- ständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachver- ständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Be- scheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden wer- den. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid). (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der be- stellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt. § 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachver- ständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt.. (2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt; c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist; e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erfor- derlichen Einrichtungen verfügt; f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet; h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt; i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öf- fentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen un- terliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit frei- stellt. § 4 Bestellungsvoraussetzugen für Anträge nach § 36a GewO (1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mit- gliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO. (2) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3. § 5 Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständi- gentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kam- merbezirk unterhält. (2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. (3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbe- scheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverstän- digenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer. § 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen. (2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitglieds- staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO § 7 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftrag- ter der Industrie- und Handelskammer an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhän- gig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Han- delskammer die Worte vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwor- tung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän- digen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich bekräftige es“. (4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachge- biets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung. (5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Ver- eidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozess- ordnung. § 8 Veröffentlichung Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeit- raum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
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