Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'23 - Hochrhein-Bodensee

48 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 11 | 2023 PRAXISWISSEN Künstliche Intelligenz & Recht Was darf man denken lassen? Auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierende Software und Applikationen wie etwa ChatGPT sind in der betrieblichen Praxis angekommen. Ob Kundenservice, Logistik, Marketing, Qualitätssicherung oder Personalabteilung, es gibt kaum einen Unternehmensbereich, in dem KI nicht eingesetzt werden kann, um die Effizienz zu steigern. Um sich dabei rechtlich auf halb- wegs sicherem Terrain zu bewegen, müssen Unternehmen aber einiges beachten. S eit dem Launch des Text generierenden Chatbots ChatGPT des US-Unternehmens OpenAI im vergan- genen Herbst, ist Künstliche Intelligenz im Bewusstsein der breiten Masse angekommen. Auch im betrieblichen Umfeld wird seither stärker als zuvor von künstlicher Hand getextet, gezeichnet, entworfen, gerechnet, ana- lysiert und gesteuert. Dabei wandern firmeneigene Infos und Daten in die diversen KI-Tools und werden als ein – im Idealfall hilfreiches – Gemisch aus frem- dem Input wieder ausgeworfen. Die Crux: Mit was darf man die KI füttern? Und wem gehört der Output? Eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsbereiche: Was geht beim Urheberrecht? Wird eine KI-Software zur Erstellung von Texten, Bil- dern und Videos genutzt, stellt sich die Frage, in wel- chem Umfang dieser Content genutzt werden kann. Im Urheberrecht besteht die Besonderheit, dass nur „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt sind, das heißt Werke, die von einem Menschen erstellt wurden. Bei von Künstlicher Intelligenz eigenständig erstellten Inhalten entsteht daher kein Urheberrecht, da es insoweit an der Beteiligung des Menschen am Entstehungsprozess fehlt. Der Umstand allein, dass der menschliche Nutzer der Software bestimmte Rahmendaten vorgibt – etwa „Male ein Bild von einem rosa Elefanten auf einem Schachbrett“ – genügt nicht zum Erwerb eines Urhe- berrechts, da die reine Idee nicht geschützt ist, son- dern eine Beteiligung am eigentlichen Werk hierfür erforderlich ist. Dies hat den Vorteil, dass von der KI er- stellte Arbeitsergebnisse frei genutzt werden können. Allerdings steht eine solche Nutzung jedem offen, so dass einem Dritten nicht untersagt werden kann, diese Inhalte zu kopieren und für eigene Zwecke zu nutzen. Im kreativen Bereich sind KI-basierte Lösungen daher zwar ein hervorragendes Hilfsmittel, die fehlende Ex- klusivität sollte bei für das Unternehmen wichtigem Content aber in jedem Fall berücksichtigt werden. KI-Nutzer müssen zudem beachten, dass die freie Nutzbarkeit nur für Inhalte gilt, die die Maschine kom- plett autonom erstellt hat. Gibt die KI lediglich beste- hende Werke wieder, so besteht das Urheberrecht des ursprünglichen Schöpfers fort und eine Nutzung bedarf dessen vorheriger Einwilligung. Weil es im Einzelfall schwierig sein kann einzuschätzen, wie das Arbeits- ergebnis einer KI zustande kommt, verbleibt hier in jedem Fall ein rechtliches Risiko. Datenschutz hin oder her? Werden mit Hilfe einer KI-Software personenbezogene Daten verarbeitet – etwa beim Einsatz im Personalbe- reich bei der Bewerberauswahl – sind dabei sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. So be- darf diese Verarbeitung insbesondere einer Rechts- grundlage, wie der Einwilligung des Betroffenen oder eines überwiegenden berechtigten Interesses des Verarbeiters, und die betroffene Person ist über Art und Umfang der Verarbeitung mittels KI im Rahmen einer Datenschutzerklärung zu informieren. Für KI gibt es keine rechtlichen Extrawürste. Bild: Adobe Stock/alexkoral

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