Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

50 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2023 THEMEN & TRENDS Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Erste Regeln stehen, jetzt kann‘s losgehen A m 31. Juli hat die Europäische Kommis- sion in einem delegierten Rechtsakt ei- nen ersten Teil der verbindlichen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU veröffentlicht. In diesem sogenannten Set 1 der European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS, wird geregelt, wie Nachhaltigkeitsberichterstat- tung in Zukunft zu erfolgen hat. Das Ganze stand zwar noch nicht im EU-Amtsblatt und ist damit nicht ganz in trocke nen Tüchern – die Vorschriften treten erst final mit der Bekanntmachung in Kraft –, aber das ist wohl nur eine Frage der Zeit. Betroffene Un ternehmen sollten daher mit Hochdruck beginnen, die neuen Regeln zu studieren. Für einige geht es zum nächsten Geschäftsjahr auch schon los mit den neuen Pflichten. Wer ab wann nach der CSRD berichten muss Die Pflicht zur „neuen“ Nachhaltigkeitsbe- richterstattung tritt gestaffelt in Kraft und bestimmt sich nach der Größe und bestimm- ten Eigenschaften des Unternehmens. So sieht der aktuelle Zeitplan aus: ab dem Geschäftsjahr 2024 alle Unter- nehmen, die bereits jetzt zur nichtfinanzi- ellen Berichterstattung nach § 289b HGB verpflichtet sind, zudem Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durch- schnittlich 500 Beschäftigten und mehr. Die CSRD löst ab 2024 die Non-financial Reporting Directive (NFRD) ab. ab dem Geschäftsjahr 2025 alle großen Kapitalgesellschaften, alle Personenhan- delsgesellschaften, die per §246a HGB gleichgestellt sind, sowie zur Konzernrech- nungslegung verpflichtete Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2026 alle kapital- marktorientierten Unternehmen. Ausnahme: Kleinstunternehmen. Zudem können – unter bestimmten Voraussetzungen – nen Aufschub bis 2028 erhalten. Sie müssen dann in ihrem Lagebericht angeben, warum sie sich für das Opt-out entschieden und die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt haben. ab dem Geschäftsjahr 2028 stoßen ge- wisse Unternehmen aus Drittstaaten mit großen Töchtern in einem EU-Land hinzu. Aber auch Firmen, die (noch) nicht an der Reihe sind, können (früher) betroffen sein, etwa wenn sie Geschäftspartner der be- richtspflichtigen Unternehmen sind. Denn diese werden zur Erfüllung der eigenen ge- setzlichen Berichtspflicht auf Informationen ihrer Zulieferer entlang der Lieferkette zu- rückgreifen müssen und sie auffordern, ent- sprechende Angaben zu liefern. Wer sich hier sperrt oder schlicht keine Auskünfte geben kann, läuft möglicherweise Gefahr ersetzt zu werden. Eine weitere Betroffenheit auch für kleine Un- ternehmen kann sich über die Finanzströme ergeben: Weil auch Banken und Versiche- rungen mit der CSRD transparent machen müssen, wohin ihr Geld fließt, könnten solche aten nötig werden, um eine Finanzierung oder Versicherungsschutz zu bekommen. Eine schwere Geburt ie Veröffentlichung zum 31. Juli bedeutet zugleich, dass die finalen Standards nun in 23 Sprachen, darun- ter natürlich auch in Deutsch, vorliegen (Downloadlink für die Verordnung nebst Anhängen siehe Kasten). In der Entwurfs- phase gab es sie nur in Englisch zu bestaunen. Das Set 1 war von der European eporting Advisory Group (EFRAG) entworfen worden und – nach erstem sehr kritischen Feedback unter anderem von Seiten der DIHK – im November 2022 in einer überar- beiteten Version an die europäische Kommissi- on gegangen. Nach diversen internen Runden mit Veränderungen (und Erleichterungen) ver- öffentlichte die EU-Kommission dann im Juni einen ersten Entwurf des delegierten Rechts- akts und rief die Öffentlichkeit zur Konsulta- tion auf. Über 600 Rückmeldungen von Wirt- schaftsverbänden wie der DIHK, aber auch von besorgten Einzelpersonen gingen ein – und können online noch eingesehen werden (Link im Kasten). Die Kommission nahm daraufhin weitere Änderungen vor und ergänzte den Ent- wurf um Klarstellungen, bevor der Rechtsakt dann am 31. Juli das Licht der Welt erblickte. Einige Unternehmen in der EU sind nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bereits verpflich- tet, Nachhaltigkeitsberichte, in denen es etwa um Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange geht, zu erstellen und zu veröffentlichen. Sehr viele weitere Firmen werden dies in den kommenden Jahren eben- falls tun müssen. In der Corporate Sustainability Reporting Directive, oder kurz CSRD, ist das geregelt. Doch wie genau diese Bestandsaufnahme zu erfolgen hat, war noch nicht festgelegt. Nun ist man auch da einen Schritt weiter. Aspekte der 17 globalen Nachhal- tigkeitsziele der Vereinten Nationen, finden sich auch in den ESRS wieder. Bild: Adobe Stock/MintBlak

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