Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
3. wirtschaftliches Einsetzen von Material und Energie sowie Nährstoff- und umwelt- schonendes Arbeiten, 4. Anwenden und Beherrschen von Arbeitstechniken, 5. Anwenden von Verfahren der Qualitätssicherung, 6. Geschmack und Beschaffenheit der Speisen, 7. Präsentieren und Erläutern der Speisen. § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist aufAntrag von derAblegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungs- prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderer Prüfung erfolgt. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Fachpraktische Qualifi- kationen“ sind einzeln zu bewerten. (2) Die Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung ge- mäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. § 8 Wiederholung der Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, ge- rechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs- prüfung anmeldet, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. § 9 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt wer- den. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilneh- merin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser besonderen Rechtsvorschrift durchfüh- ren; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 10 Inkrafttreten Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Villingen-Schwenningen, 25. Juli 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 10/2023, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 29. August 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Mehr erfahren auf allianz.de/die-bkv Eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) der Allianz für Ihr Unternehmen: der Benefit, der für Mitarbeitende sofort wirkt – und sich für Sie sofort auszahlt. x=extra lohnend GESUND X ANZEIGE
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