Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'23 -Südlicher Oberrhein
THEMEN & TRENDS Design - Bau - Service Immobilien mit System GOLDBECK Niederlassung Karlsruhe, 76139 Karlsruhe, Am Storrenacker 8, Tel. +49 721 942488-0, karlsruhe@goldbeck.de GOLDBECK Niederlassung Bodensee, 78234 Engen, Robert-Bosch-Straße 1, Tel. +49 7733 36044-0 , bodensee@goldbeck.de building excellence goldbeck.de ANZEIGE Bekanntgabe des Beschlusses die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben. Die Regelungen sind teilweise dispositiv, sprich: abänderbar, und kön- nen von den Gesellschaftern abweichend geregelt werden. Bestehende Personenhandelsgesellschaften sollten prüfen, ob ihre bisherigen Regelungen vor der neuen Gesetzeslage sinnvoll erschei- nen. Empfehlenswert sind zudem detail- lierte Regelungen zum Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere zu Mehrheitserfordernissen und der Feststellung von Beschlüssen durch einen Versammlungsleiter. Bei der GbR bleibt es beim bisherigen Beschlussmän- gelrecht – mit all seinen Unsicherheiten. Die Gesell- schafter einer GbR haben aber die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag davon abweichende, sinnvolle Regelungen zu vereinbaren, beispielsweise durch Ver- weis auf das Recht der OHG. Dies ist insbesondere für GbRs mit vielen Gesellschaftern und damit streitanfäl- liger Willensbildung von Bedeutung. Gesellschaftsregister wird wichtig Eine weitere zentrale Neuerung stellt die Einführung eines Gesellschaftsregisters dar, in das sich GbRs künftig eintragen lassen können. Eingetragen werden Name und Sitz der Gesellschaft, Name, Wohnort oder Sitz der Gesellschafter und deren Vertretungsbefug- nis. Jeder Außenstehende darf auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beur- teilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als per- sönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht und wer die GbR vertritt. Eingetragene GbRs müssen den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bür- gerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist nicht zwin- gend und für die Rechtsfähigkeit einer GbR nicht er- forderlich. Praktisch führt an der Eintragung allerdings kein Weg vorbei, wenn eine GbR als Eigentümerin in das Grundbuch oder als Gesellschafterin einer OHG, KG oder GmbH ins Handelsregister eingetragen werden will. Das setzt eine Voreintragung im Gesellschaftsre- gister voraus. Alle GbRs, die in (anderen) Registern eingetra- gen sind oder das in Zukunft planen, sollten zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister prüfen und bei Bedarf vornehmen. Neuer Vertreter bei Einheits-GmbH & Co. KG Der Gesetzesentwurf enthält erstmals auch spezielle Regelungen für die beliebte Einheits-GmbH & Co. KG, also eine KG, deren einzig persönlich haftende Gesell- schafterin eine GmbH ist, an der die KG sämtliche An- teile hält. Die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH werden künftig von den Kommanditisten wahr- genommen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Bisher haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Ge- schäftsführer der GmbH diese Rechte wahrgenommen. Einheits-KGs sollten prüfen, ob sie den Gesellschaftsvertrag anpassen wollen. Unterm Strich Der Anpassungsbedarf bei bestehenden Personenge- sellschaften ist hoch. Im Idealfall sollten Änderungen des Gesellschaftsvertrags bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2024 diskutiert und vorgenom- men werden, um sinnvolle Regelungen zu finden und Streit über die zukünftige Auslegung des Vertrags zu vermeiden. Barbara Mayer, Daniel Rombach, Advant Beiten „Modernisierung des Personengesellschafts- rechts“: Übersicht der IHK Hochrhein-Bodensee zu den neuen GbR-Regeln www.ihk.de/konstanz 5793778 „Die Reform der GbR und der Personenhandelsge- sellschaften (MoPeG)“: Onlineseminar der IHK Südlicher Oberrhein am 21.11., kostenfrei. Infos und Anmeldung: www.ihk.de/freiburg 5764038 Merkblatt der IHK Schwarzwald-Baar-Heu- berg mit allen Änderungen (PDF) via QR-Code
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