Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'23 -Südlicher Oberrhein

31 9 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 Unterstützung in der Personalwirtschaft: 6.1 Personalsachbearbeitung, 6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung; 7 Assistenz- und Sekretariatsaufgaben: 7.1 Sekretariatsführung, 7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung, 7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen; 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsorganisation: 8.1 Öffentlichkeitsarbeit, 8.2 Veranstaltungsmanagement; 9 Verwaltung und Recht: 9.1 Kunden- und Bürgerorientierung, 9.2 Rechtsanwendung, 9.3 Verwaltungshandeln; 10 öffentliche Finanzwirtschaft: 10.1 Finanzwesen, 10.2 Haushalts- und Kassenwesen Abschnitt C Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4 Digitalisierte Arbeitswelt, 5 Produkt- und Dienstleistungsangebot, 6 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, 7 Information, Kommunikation, Kooperation: 7.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen, 7.2 Kommunikation, 7.3 Kooperation und Teamarbeit. § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen oder elektronischen Ausbil- dungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden § 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln- den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsrege- lung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur so weit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet. (3) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt- finden. (4) Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in der Anlage der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- bildung wesentlich ist. (5) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büro- management“ statt. (6) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbei- tungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalku- lieren kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden. (2) Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage der Büromanagement- fachpraktiker-Ausbildungsregelung sowie 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- bildung wesentlich ist. (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenbeziehungsprozesse, 2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge hand- lungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmänni- schen Steuerung fallbezogen einsetzen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vor- gaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zur Lösung zu erörtern, b) kunden- und serviceorientiert zu handeln, c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen und durchzuführen sowie d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen; 2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das fol- gende Vorgaben bestehen: a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifi- kationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbil- dungsregelung, die der Prüfling festlegt, b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt, c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung vonAufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet; 3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling a) für eine der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung einen höchstens dreiseiti- gen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Ab- schnitt B der Büromanagementfachpraktiker-Ausbildungsregelung, die der Prüfling mit Antrag zur Prüfungszulassung zu bestimmen hat. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 und welche Wahlqualifikation gewählt wird. Wird die Varian- te nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgabe vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Report ist dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Er wird nicht bewertet. Ausgehend von der Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwi- ckelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fach- gespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.

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