Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'23 -Südlicher Oberrhein

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2023 PRAXISWISSEN E s klingt viel, es ist viel, aber es geht höchstrichterlich in Ordnung: Die Finanzbehörden dürfen Säumniszuschläge von einem Pro- zent pro Monat ansetzen – unbenommen dessen, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen längst niedriger festgelegt wurde. Das hat der BFH vor einiger Zeit bestätigt. Die Vorgeschichte: Im Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 Abgabenordnung (AO)) von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise sechs Prozent pro Jahr auf- grund des niedrigen Zinsniveaus nicht verfassungsgemäß ist. Der Zinssatz für vorgenannte Zinsen wurde durch den Gesetzgeber auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt und wird alle zwei Jahre überprüft. Die Anpassung des Zinssatzes ist bisher jedoch weder für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen noch für Säumniszuschläge erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15. November 2022 (VII R 55/20) den Zinssatz von möglichen zwölf Prozent für Säumniszuschläge sogar bekräftigt. Erzieherische Wirkung beabsichtigt Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ab- lauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Je angefangenem Monat beträgt der Zuschlag ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages, so dass übers Jahr zwölf Prozent des Rückstandes auflaufen können. Nach § 240 AO fällt der Säumniszuschlag auch dann an, wenn die Steuer nicht zutreffend festgesetzt wird und auch wenn die Festsetzung der Steuer später aufgehoben oder geändert wird. Die Fälligkeit der Steuerzahlung kann durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung hinausgeschoben werden. In seinem Urteil weist der BFH darauf hin, dass sich Säumniszuschläge nach § 240 AO nicht mit der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach §§ 233a, 238 AO vergleichen lassen. Bei Steuerzahlern, die Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen zah- len, stellen die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung dar. Säumniszuschläge hingegen seien vielmehr eine Art Druckmittel und Ausgleich für den Verwaltungsaufwand. Ein Verstoß gegen den Gleich- heitsgrundsatz nach § 3 Grundgesetz (GG) liege ebenfalls nicht vor. Versäumnis ist nicht gleich Versäumnis Der Praxistipp: Kann ein Steuerzahler seinen Steuerverpflichtungen zum Beispiel aufgrund plötzlicher Erkrankung, Zahlungsunfähigkeit, offensichtlichem Versehen bei ansonsten pünktlicher Zahlung nicht rechtzeitig nachkommen, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig. Diese können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden. Steuerpflichtige, die gegen einen festgesetzten Säumniszuschlag dem Grunde und der Höhe nach vorgehen wollen, können gegen den Abrechnungsbescheid nach § 218 AO Einspruch einlegen. Ausblick: Ein weiteres Revisionsverfahren zur Fassungswidrigkeit von nach dem 31. Dezember 2018 entstandenen Säumniszuschlägen ist beim BFH noch anhängig (X R 30/21). Das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz hat verfassungsrechtliche Bedenken verneint. Der X. Senat des BFH kann sich nun der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH anschließen und den Zinssatz von zwölf Prozent pro Jahr bestä- tigen oder das Verfahren mit Verweis auf das Grundgesetz aussetzen und die Sache dem BVerfG vorlegen. Die Entscheidung ist noch offen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH BFH-Urteil zu Säumniszuschlägen Finanzämter dürfen hohe Zinsen verlangen Der Fiskus darf bei säumigen Steuerzahlern Zuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat erheben. Den Zinssatz von bis zu zwölf Prozent jährlich für Säumniszu- schläge hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt. Lothar-Späth-Award 2023 ausgeschrieben Gesucht: Erfolgreiche Kooperationen mit der Wissenschaft D ie Lothar-Späth-Award-Stiftung schreibt zum dritten Mal den mit 100.000 Euro dotierten „Lothar-Späth-Award“ aus. Er zielt auf erfolgreiche Innovationspartnerschaften von wissenschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen – ausdrücklich auch Start-ups – ab. Mindestens ein Partner muss dabei seinen Sitz in Baden-Württemberg oder Thüringen haben. „Unsere Wirtschaft ist angewiesen auf den Wa- gemut und die Innovationskraft von dynamischen Unternehmerinnen und Unternehmern. Gemeinsam mit wissenschaftlichen Institutionen treiben sie Innovationsprozesse voran. Mit dem Lothar-Späth-Award möchten wir diese Partnerschaften würdigen“, sagt Martin Herren- knecht, Chef der Schwanauer Herrenknecht AG und Jurymitglied. 2021 ging schon ein Preis in die Region: Einen dritten Platz machte damals die Glassomer GmbH aus Freiburg. Sie hat mit dem Karlsruher Institut für Technologie KIT und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ein Verfahren entwickelt, welches den Spritzguss von Glasbauteilen über gängige Kunststoff-Spritzgusstechnologie ermöglicht. uh Bewerbungsschluss ist der 3. September . Weitere Informationen unter www.lothar-spaeth-award.de

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