Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'23 -Südlicher Oberrhein

51 7+8 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten PRAXISWISSEN UM DIESE VERPACKUNGEN GEHT ES Das Einwegkunststofffondsgesetz listet in seiner Anlage 1 (Seite 13) die Produkte auf, die ab 2024 zumindest eine Meldepflicht nach sich ziehen: 1. Lebensmittelbehälter , das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahmegericht, b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher,Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wieWrappers mit Lebensmittelinhalt; 2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen , wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt, der a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und b) keiner weiteren Zubereitung bedarf; 3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen undVerbundge- tränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllun- gen aus Kunststoff; 4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; 5. leichte Kunststofftragetaschen , das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; 6. Feuchttücher , das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haus- haltspflege; 7. Luftballons ; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Ver- braucher abgegeben werden; 8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kom- bination mit Tabakprodukten vorgesehen sind ba Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee – und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten. Dagegen wird beim letztgenannten Punkt nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern der Befüller, der zum Beispiel als Kinobetreiber Popcorn in Tüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle aus der letzten Kategorie werden die ersten beiden Fälle in etwa um das Zehnfache übersteigen. ba Weitere Infos und Link zum Gesetz unter www.ihk.de/freiburg 5805384 Save the Date: Kongress im November Klimaschutz im Verkehr A m 6. und 7. November lädt das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg gemeinsam mit dem Kompetenznetz Klima Mobil zum Kongress Klimaschutz im Verkehr in das Haus der Wirtschaft nach Stuttgart ein. Der Kongress bietet ein vielfältiges Programm mit hochkarätigen Vorträgen. Es sprechen unter anderem Landesver- kehrsminister Winfried Hermann und Mojib Latif, Klimaforscher und Präsident der Deutschen Gesellschaft Club of Rome. Über die beiden Kongresstage verteilt finden zwölf Sessions zu aktuellen Entwicklun- gen und guten Beispielen statt. Das abendliche Get-together bietet Gelegenheit zum Netzwerken. Der Kongress richtet sich an Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Verbänden und Wissenschaft, die sich mit dem Thema Klimaschutz im Verkehr beschäftigen. Die Teilnahme ist kostenlos; eine Anmeldung aber erforderlich. uh Weitere Infos und Anmeldung unter www.klimaschutz-bewegt.de/kongress-vormerken Mehrwegangebotspflicht Hilfreiches Merkblatt S eit dem 1. Januar gelten die Regelungen des Verpackungsgeset- zes für den Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Das Landesumweltministerium hat Ende Mai sein Merkblatt aus dem November mit Erläuterungen dazu aktualisiert. So enthält es einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zu den Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes. Es korrigiert darüber hinaus Fehlinterpretationen aus der Praxis und konkretisiert zum Beispiel, wie umfangreich Restaurationsbetriebe mindestens auf das Mehr- wegangebot hinweisen müssen. Spannend und hilfreich für betroffende Gastronomen sind die Aus- führungen ab Seite 11, in denen gängige Irrtümer im Umgang mit der Mehrwegangebotspflicht aufgriffen und klargestellt werden. uh Link zur Information des Ministeriums sowie zu Merkblättern der DIHK und der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter www.ihk.de/freiburg 5652568 Bilder: Adobe Stock/ White bear studio (links), sasha_astra (rechts)

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