Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'23 -Südlicher Oberrhein

50 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2023 K ommunen müssen Jahr für Jahr Millionen von Euro berappen, um Einmalkaffeebecher, Pommestüten, Zigarettenkippen oder rund um den Jahreswechsel Feuerwerksreste aus den städtischen Anlagen zu entfernen. Verursacher sind in erster Linie die Kon- sumenten, aber aus Sicht der Europäischen Union (EU) indirekt auch die Anbieter von Kunststoffbechern und ähnlichen „Wegwerfprodukten“. Der EU-Gesetzgeber hat deshalb die Mitglied- staaten verpflichtet, bestimmte Hersteller oder Befüller von Kunststoffeinwegverpa- ckungen (mehr dazu siehe Kasten) an der Finanzierung der Reinigung von Städten und zum Beispiel Stränden zu beteiligen. In Deutschland ist dazu ein neues „Einweg- kunststofffondsgesetz“ verkündet worden, welches stufenweise in Kraft tritt. Betroffe- ne Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ab 2024 jährlich melden, wie viel Einwegkunststoff sie in Verkehr gebracht haben. Meldepflicht trotz Bagatellgrenze Diese Meldungen bilden die Grundlage für die neu zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststofffonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen unter anderem die Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“). Die Höhe der Abgabesätze muss noch in einer zugehörigen Verordnung festgelegt werden. Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschafts- prüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und auch bei sonstigen betrof- fenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, das heißt die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle definierten Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten. Wer muss konkret bezahlen? Man kann den Kreis der betroffenen Erst-Inverkehrbringer in Deutsch- land in drei Gruppen einteilen: Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerks- körper Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Ver- packungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „To-go-Lebens- mittel“), Getränkebehälter (zum Beispiel Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (etwa für Obst) Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpa- ckung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf. Bei den beiden erstgenannten Punkten sind die tatsächlichen Kunst- stoffproduzenten oder -importeure gemeint, beispielsweise ein IHK Hochrhein-Bodensee: Heike Wagner 07531 2860-190 heike.wagner@ konstanz.ihk.de IHK Schwarzwald- Baar-Heuberg: Marcel Trogisch 07721 922-170 trogisch@vs.ihk.de IHK Südlicher Oberrhein: Wilfried Baumann 0761 3858-265 wilfried.baumann@ freiburg.ihk.de Das schöne Sommerwetter hat auch seine Schattenseiten: Wenn es die Menschen nach draußen zieht, lassen manche ihre Abfälle achtlos in der Landschaft liegen. Hersteller und Verkäufer von Verpackungen sollen sich ab 2024 an den Reinigungskosten beteiligen. Mitte Mai wurde dazu ein entsprechendes Gesetz verkündet. Was auf Unternehmen zukommt. Neue Abgabe ab 2024 Verpackungs- hersteller müssen fürs Aufräumen mitbezahlen

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