Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'23 -Südlicher Oberrhein
26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2023 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement und Gastronomiemanagement“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Übernahme hoheitlicher Aufgaben der Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz gemäß § 32 Absatz 3 Umweltauditgesetz Hotelfachfrau/Hotelfachmann Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie Köchin/Koch Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) erlässt auf- grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. März 2023 als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement und Gastro- nomiemanagement“. § 1 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Restau- rantfachfrau/Restaurantfachmann, Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstal- tungsgastronomie, Köchin/Koch, Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfach- frau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie, Köchin/Koch, Fachfrau/Fachmann für Sys- temgastronomie ausgebildet wird oder wurde und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in den § 3 genannten Gebieten erworben hat. (2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entspre- chenden Ausbildungsbetriebes. (3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfach- mann, Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie, Köchin/Koch, Fachfrau/ Fachmann für Systemgastronomie erfolgen. (4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachfrau/Hotel- fachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie, Köchin/Koch, Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie. § 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer - Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung - Berufsbezogene Fremdsprachen - Praktische Übungen. (2) Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufs- schule durchgeführt werden. (3) Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxi- sorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten. (4) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäfts- briefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) ist mündlich im direkten Gespräch anhand einfa- cher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll 15 Minuten nicht überschreiten. (5) Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 90 Minuten zu bearbeiten. § 4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer „Management im Gastgewer- be“, „Berufsbezogene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“ mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. § 5 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung stellt die IHK Südlicher Oberrhein ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, innerhalb des Prüfungsfaches „Berufsbezogene Fremdsprachen” zudem die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamter- gebnis der Prüfung in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse in den Prüfungsfächern „Management im Gastgewerbe“, „Berufsbezogene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“. (2) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen im Verhältnis 2:1 zu gewichten. § 6 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durch- führung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung. § 7 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Gleichzeitig treten die Be- sonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotel- management und Gastronomiemanagement“ für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Hotelfachfrau/Hotelfachmann, Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Fach- frau/Fachmann für Systemgastronomie vom 28. November 2019 außer Kraft. Ausgefertigt: Freiburg, 22. März 2023 gez. gez. Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Es wird Bezug genommen auf die Veröffentlichung der Aufgabenübernahme von den Indus- trie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz gemäß § 32 Absatz 3 Umweltauditgesetz in der „Wirtschaft im Südwesten“ Ausgabe 06/2023 Seite 28. Die IHK Südlicher Oberrhein hat mit Datum vom 01.06.2023 mit der IHK für Rheinhessen folgende Vereinbarung geschlossen: (1) Die IHK für Rheinhessen überträgt die ihr durch §§ 32 bis 35 UAG in der jeweils gelten- den Fassung zugewiesenen Aufgaben für das Gebiet ihres IHK-Bezirks gemäß § 32 Abs. 3 UAG i.V. m. § 10 Abs. 1 IHKG auf die IHK Südlicher Oberrhein. (2) Die der IHK Südlicher Oberrhein durch die Übernahme der Aufgaben und die Einrichtung der gemeinsamen Stelle entstehenden Kosten werden gemäß § 36 UAG durch Gebüh- ren und Auslagenersatz gedeckt, die von der IHK Südlicher Oberrhein erhoben werden. (3) Mit Inkrafttreten der Vereinbarung wechselt die Zuständigkeit für die Aufgabenwahr- nehmung von der IHK für Rheinhessen auf die IHK Südlicher Oberrhein. (4) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, wenn die Aufgaben- und Zuständig- keitsübertragung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens zuvor von der IHK Südlicher Ober- rhein sowie der IHK für Rheinhessen unter Hinweis auf die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bzw. dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz erfolgte Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden- Württemberg bzw. des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Wein- bau des Landes Rheinland-Pfalz bekannt gemacht wurde. (5) Die Vereinbarung gilt unbefristet. In den ersten drei Jahren ist sie unkündbar, danach kann sie von den vertragsschließenden IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Auf- gaben- und Zuständigkeitsübertragungen sowie die Vereinbarungen zwischen den be- nannten Kammern mit Schreiben vom 13.03.2023 Az.:WM42-42-359/74 im Einverneh- men mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirt- schaft im Südwesten“ 07/2023 veröffentlicht. Freiburg, den 14.06.2023 gez. gez. Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
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