Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'23 - Hochrhein-Bodensee

22 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2023 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Ganz gleich, ob kleinste Losgröße oder Serienproduktion: Wir garantieren höchste Wirtschaftlichkeit, überragende Variantenvielfalt und zuverlässige Lieferung. Jederzeit für Sie abrufbar. IHRE LOHNARBEIT PERFEKT UMGESETZT. German Precisioneering © by Schauber schauber-gmbh.de/express SCHNELLER UND PRÄZISER GEHT ES NICHT Schauber-Express-Service ts@schauber-gmbh.de +49 7426 1042 ANZEIGE Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikation „Privates Vermögensmanagement“ für Auszubildende in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzanlagen, sowie Immobilienkaufmann/frau Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2023 als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikation „Privates Vermögensmanagement“ für Auszubildende in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Versi- cherungen und Finanzanlagen sowie Immobilienkaufmann/frau. § 1 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung dient dem Nachweis einer Erweiterung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die Auszubildende in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanz- anlagen oder Immobilienkaufmann/frau über die in den jeweils für diese Berufe gültigen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit in den drei, in Abhängigkeit vom Ausbildungsberuf in § 3 Absatz 1, 2, und 3 genannten Prüfungsbereichen erlangt hat. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/frau, Kaufmann/ frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder Immobilienkaufmann/frau ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den in § 3 Absatz 1, 2 beziehungsweise 3 genannten Prüfungsbereichen erworben hat. (2) Die Glaubhaftmachung nach Absatz 1 erfordert in der Regel die Vorlage einer entspre- chenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes. (3) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation erfolgt frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Ver- sicherungen und Finanzanlagen oder Immobilienkaufmann/frau. (4) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedin- gung der bestandenen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/frau, Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder Immobilienkaufmann/frau. § 3 Prüfungsbereiche, Gliederung und Dauer der Prüfung (1) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/frau hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden 1. zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken durch Individualversicherungen zu beraten, 2. bei Investitionsentscheidungen für Immobilien zu unterstützen sowie 3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten. (2) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzanlagen hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden 1. bei Investitionsentscheidungen für Immobilien zu unterstützen, 2. zu Baufinanzierungen zu beraten sowie 3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten. (3) Der Prüfling im Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/frau hat in der Prüfung nachzu- weisen, dass er in der Lage ist, Privatkunden 1. zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken durch Individualversicherungen zu beraten, 2. über Produkte der Vorsorge und zu Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zu be- raten sowie 3. bei ihrer Vermögensplanung zu beraten. (4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (5) Die schriftliche Prüfung soll gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden. (6) Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung zu jedem der drei Prüfungsbereiche nach Absatz 1, 2 beziehungsweise 3 eine praxisbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die drei Aufgaben sind gleichwertig und werden an einem Prüfungstermin geprüft. Die Prüfungs- zeit für die schriftliche Bearbeitung der drei Aufgaben beträgt insgesamt 180 Minuten. (7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines fallbezogenen Fachgesprächs durchgeführt. Der Prüfungsausschuss stellt dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl. Nach Auswahl der Aufgabe stehen dem Prüfling zur Vorbereitung auf das Fachgespräch 10 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch wird ausgehend von der gewählten Auf- gabe geführt und soll 20 Minuten dauern. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in der Anlage zu diesen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Ausbildungsberuf genannten zusätzlich zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in der schriftlichen sowie in der mündlichen Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. § 5 Prüfungszeugnis und Gesamtergebnis Über die bestandene Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis aus, in dem die beiden Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis in Punkten und Noten ausgewiesen sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. § 6 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handels- kammer Hochrhein-Bodensee sinngemäß Anwendung. § 7 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Konstanz, den 16. Juni 2023 Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Anlage (zu § 3 Absatz 7 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung der IHK-Zusatzqualifikati- on „Privates Vermögensmanagement“) Die zusätzlich zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hängen davon ab, in welchem Ausbildungsberuf der Prüfling ausgebildet wird. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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