Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'23 - Hochrhein-Bodensee
REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee Bauen Sie auf das stärkste Fundament von allen: Vertrauen. www. stocker-bau.de ANZEIGE Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2023 erlässt die In- dustrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (IHK Hochrhein-Bodensee) als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1174) geändert worden ist, die folgenden Änderungen in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungs- prüfungen. Im Übrigen bleibt die Prüfungsordnung unverändert bestehen. § 18 a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Hochrhein-Bodensee bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an ei- nem festgelegten Prüfungsort unterAufsicht durchgeführt werden.Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Hochrhein-Bodensee Folgen- des sicherzustellen: 1. die IHK Hochrhein-Bodensee hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der er- forderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfsystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfsystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüf- lingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Un- veränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließ- lich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit glei- chem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (rela- tive Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat. Findet die relative Be- stehensgrenze Anwendung, sind die Punkte aller diesen Prüfungsbereich bestehenden Prüflinge in gleicher Relation nach Maßgabe der Anlage „Berechnung“ anzuheben. (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben kön- nen automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgaben- auswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.Auf dieÄnderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Hochrhein-Bodensee innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufga- benerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewer- tung unabhängig von derAnwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhän- gig bewerten.Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abwei- chung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG). (5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss ei- nes zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsaus- schuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen (§ 42 Absatz 6 BBiG). (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Be- wertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Be- wertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der IHK Hochrhein-Bodensee. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 31 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre auf- zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. Die Änderungen der Prüfungsordnung treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Änderun- gen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Schreiben vom 17. Mai 2023, Az.: WM42-42-702/2 genehmigt. Das Vorstehende wird ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Konstanz, den 19. Mai 2023 gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer Eine vollständige Lesefassung der Prüfungsordnung ist abrufbar auf der Internetseite der IHK Hochrhein-Bodensee unter www.ihk.de/konstanz. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Beschluss des Berufsbildungsausschusses der IHK Hochrhein-Bodensee vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
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