Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'23 -Südlicher Oberrhein
26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 5 | 2023 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen her- vorzurufen; i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss. § 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen (1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Über- wachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbe- wahrungspflichtigen Unterlagen (§14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. § 21 Zusammenschlüsse Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind. IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung § 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will; b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundge- setzes unterhält; c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft; d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder wi- derruft. (2) Die Industrie- und Handelskammer löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverstän- digen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. § 23 Rücknahme; Widerruf Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. § 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Han- delskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen § 25 Entsprechende Anwendung Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von be- sonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. § 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift Die Sachverständigenordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffent- lichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Die Sachverständigenord- nung vom 03.12.2015 tritt damit außer Kraft. Die vorstehende Sachverständigenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht. Freiburg, 9. März 2023 Präsident Hauptgeschäftsführer Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon In dieser Serie erläutern wir aktuelle Themen und Stichworte rund um das Gewinnen und Beschäftigen von Fachkräften. Dieses Mal: die „Ausbildung in Teilzeit“ als eine Möglichkeit für Arbeit- geber, Fachkräfte zu gewinnen, die aufgrund von Familienarbeit, pflegebedürftigen Angehörigen oder gesundheitlichen Einschränkungen keine Kapazität haben, eine Vollzeitausbildung zu absolvieren. Serie: „Zukunft Fachkräfte“ In Teilzeit ausbilden klappt Wissenssplitter Zukunft Fachkräfte R ichtete sich die Teilzeitausbildung früher fast ausschließlich an Personen mit Fami- lienverantwortung, entwickelt sich das Modell von einer „Ausnahmelösung“ für einen kleinen Adressatenkreis zu einer Gestaltungsoption für alle Auszubildenden. Neben Alleinerzie- henden oder Personen, die Familienangehö- rige pflegen, können nun beispielsweise auch Menschen mit Beeinträchtigungen oder Ge- flüchtete mit einem Nebenjob von einer Teil- zeitberufsausbildung profitieren. Eine Studie des Bundesbildungsministeriums zeigt, dass die Abbruchquoten bei Teilzeitazubis geringer und die Ergebnisse im Vergleich zu Vollzeitkol- legen oft besser sind. Teilzeitauszubildende sind besonders motiviert. Sie verfügen meist über ein hohes Maß an Lebenserfahrung, Ver- antwortungsbewusstsein und Kompetenz. Die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) verankert und da- mit in allen anerkannten Berufen des dualen Ausbildungssystems möglich. Durch eine Neu- regelung des BBiG zum 1. Januar 2020 ist die Teilzeitausbildung deutlich flexibler geworden. Grundsätzlich gelten die gleichen Vorausset- zungen wie für eine reguläre Ausbildung in Voll- zeit: Die Eignung, der Ausbildungsvertrag und der Besuch der Berufsschule. Während einer Ausbildung in Teilzeit wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit individuell redu- ziert. In Absprache mit dem Betrieb kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50 Prozent reduziert werden. Teil- zeit kann über die gesamte Ausbildungsdauer laufen oder auch nur über Teile der Vollzeitaus- bildung. Je nachdem, wieviel zeitlich reduziert wird, verlängert sich die Ausbildung, maximal auf das Eineinhalbfache der in Vollzeit festge- legten Ausbildungsdauer. Unterm Strich ist die Gesamtausbildungsdauer bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildung aber prinzipiell gleich. Konstantin Bürkle, Katja Weis Hier gibt es Hilfe und Infos zur Teilzeitausbildung: Ausbildungsberater der IHK Südlicher Oberrhein info@freiburg.ihk.de 0761 3858-0 Kontaktstelle Frau und Beruf Freiburg – Südlicher Oberrhein, frau_und_beruf@stadt.freiburg.de 0761 201-1731 Agentur für Arbeit, Arbeitgeber-Service unter www.arbeitsagentur.de , 0800 4 5555 20
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