Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

32 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 5 | 2023 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Anpassung der besonderen Rechtsvorschrift „Hotelmanagement und Gastronomiemanagement“ Der Berufsbildungsausschuss der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in seiner ordentlichen Sitzung am Montag, dem 20. März 2023, gemäß § 49 BBiG i. V. m. § 79 Abs. 4 S. 1 BBiG die Änderung der Berufsbezeichnung in der besonderen Rechtsvorschrift für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement und Gastronomiemanagement“ von Restaurantfach- mann/- frau zu Fachmann/-frau für Restaurants- und Veranstaltungsgastronomie beschlossen. Villingen-Schwenningen, 21. März 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 05/2023, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 31. März 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Anpassung der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen Der Berufsbildungsausschuss der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat in seiner ordentlichen Sitzung am Montag, dem 20. März 2023, folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Berufsbildungsausschuss der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 BBiG, beschlossen, § 14a der Prü- fungsordnung für Fortbildungsprüfungen der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg wie folgt hinzuzufügen: (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden.Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Folgendes sicherzustellen: 1. Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssys- tem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszu- gleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeu- tig und innerhalb derAufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind ein- zuhalten. 2. Der Berufsbildungsausschuss der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg hat gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 BBiG, beschlossen, § 22 Abs. 1, 3 und 4 der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg wie folgt neu zu fassen. (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenomen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) […] (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durch-schnitt- liche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Perso- nen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. Findet die relative Bestehensgrenze Anwendung, sind die Punkte aller diesen Prüfungsbereich bestehenden Prüflinge in gleicher Rela- tion nach Maßgabe der Anlage „Berechnung“ anzuheben. (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium fest-gelegt hat, welche Antworten als zutreffend aner- kannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungs-ausschuss zu übernehmen.Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) […] (6) […] Villingen Schwenningen, 21. März 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 28. März 2023, Aktenzeichen WM42-42-692/2. Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 05/2023, veröffentlicht. Villingen-Schwenningen, 31. März 2023 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Birgit Hakenjos Thomas Albiez Präsidentin Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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