Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'23 -Südlicher Oberrhein

54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 4 | 2023 PRAXISWISSEN Digitalisierung im Vereinsrecht Weg frei für virtuelle Mitgliederversammlungen W as während der Coronapandemie nur aus- nahmsweise und bis zum 31. August 2022 befristet möglich war, gilt künftig dauerhaft: Mitglie- derversammlungen von Vereinen sind nicht mehr zwin- gend Präsenzveranstaltungen, sondern können auch virtuell oder hybrid – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – durchgeführt werden. Die Teilnahme ist nach der Neuregelung in § 32 Abs. 2 BGB „im Wege der elektronischen Kommunikation“ möglich, was ne- ben Videokonferenzen auch die Abstimmung per Chat, Telefon oder E-Mail einschließt. Alle Teilnehmer haben dabei das volle Stimmrecht. Und anders als bisher ist dafür weder eine Regelung in der Vereinssatzung noch die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Über die Einberufung einer hybriden Mitgliederver- sammlung entscheidet allein der Vorstand. Für eine rein virtuelle Mitgliederversammlung bedarf es darüber hinaus eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Wenn die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mit- gliederversammlungen einmal erteilt wurde, kann der Vorstand alle künftigen Mitgliederversammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Be- schluss zurückgenommen wird. Technik muss vorher geregelt sein Wenn der Vorstand zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung einlädt, muss er angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der Kommu- nikation geltend machen können, das heißt, welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Auf diese Weise soll si- chergestellt werden, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten. Die Neuregelung erleichtert das Vereinsleben und fördert das ehrenamtliche Engagement: Denn auch ohne großen Aufwand und Anreisen können Mit- glieder an Versammlungen teilnehmen und sich en- gagieren. Das Gesetz ist am 20. März im Bundesge- setzblatt veröffentlicht worden, der neue § 32 Abs. 2 BGB ist damit zum 21. März in Kraft getreten. Barbara Mayer, Advant Beiten Urteil zu Coronalockdowns Hotel erhält Entschädigung für Schließungen A uch wenn viele Hoteliers und Gastronomen bis- lang gefühlsmäßig keinen großen Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Lockdown ge- macht haben werden, seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Ja- nuar könnte das anders sein. Denn da urteilten die bundeshöchsten Richter im Sinne einer Hotelbetreiberin, die für den zweiten Lockdown ihre Betriebs- schließungsversicherung in Anspruch nehmen wollte, und verpflichteten die Versicherung zur Zahlung (IV ZR 465/21). Relevant für die Entscheidung des BGH war, dass sich in diesem konkreten Fall die Regulierungspflicht des Versicherers danach richtet, welche Erkrankungen und Erreger auf der Liste des Infektionsschutzgesetzes bei Eintritt des Versicherungsfalls stehen. Während im ersten Lockdown naturgemäß noch kei- ne Rede von Covid-19 und SARS-CoV-2 in den §§ 6 und 7 des Gesetzes war, wurden im Mai 2020, als das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz an den Start ging, Krankheit und Erreger ausdrücklich im Infektionsschutzge- setz aufgeführt. Dies führt dazu, so die Richter, dass für die Schließungen im November 2020 die Bedingungen für den Versi- cherungsfall erfüllt sind und die Ver- sicherung leisten muss. Mit der gleichen Argumentation stellte das Gericht aber auch fest, dass für die ersten Lock- downs ab März 2020 kein Anspruch auf Versicherungs- leistung besteht, da zu diesem Zeitpunkt Corona noch nicht als Krankheit im Infektionsschutzgesetz aufge- führt war. uh Hotel- und Gastro-Branche kann – je nach Vertrag – auf Versicherungs- leistungen für zweiten Lock- down hoffen. Hybride Versammlungen gehen sogar allein mit Vor- standsbeschluss. Bilder: Adobe Stock/Insta_photos (oben), Pusteflower9024 (unten)

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