Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'23 -Südlicher Oberrhein

53 4 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten D amit Arbeitnehmer möglichst viel „Net- to“ vom Bruttolohn herausbekommen beziehungsweise einbehaltene Sozialabga- ben und Steuern möglichst gering ausfallen, versuchen Arbeitgeber häufig, in das Ent- lohnungsmodell zusätzlich zum ohnehin ge- schuldeten Arbeitslohn weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile einzubauen. Hierzu zählen etwa Zuschüsse zu Kindergarten, Leistungen zur Gesund- heitsförderung, Job-Tickets oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung. Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien Sonderrechtsbeziehun- gen aufzubauen, zum Beispiel über einen „Mietvertrag Werbefläche“. Das Mietentgelt an den Arbeitnehmer könnte dann im Rahmen gewisser Freibeträge von der Lohnsteuer be- freit sein. Allerdings ist hier sehr genau auf die Ausgestaltung der Verträge zu achten, damit die angestrebte Lohnsteuerfreiheit auch wirk- lich klappt, wie erst unlängst ein Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zeigte (Az. VI R 20/20). Grundsätzlich gut gedacht, aber schlecht gemacht In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern 255 Euro pro Jahr bezahlt, dafür, dass sie am privaten Pkw einen Kenn- zeichenhalter mit dem Werbeschriftzug des Unternehmens anbringen. Hierzu hatte der Be- trieb mit seinen Arbeitnehmern jeweils einen „Mietvertrag Werbefläche“ abgeschlossen. Das Unternehmen behandelte das „Werbe- entgelt“ als sonstige Einkünfte steuerfrei nach § 22 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt deshalb keine Lohnsteu- er ein. Das Finanzamt ging jedoch von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Münster und danach beim Bundesfinanzhof (BFH) – und bekam nicht Recht. Der BFH hat mit Urteil vom 21. Juni 2022 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall nicht der erzielbare Werbeeffekt – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – ausschlaggebend für die Bemessung des Entgelts sei, sondern offensichtlich die Frei- grenze in Höhe von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Außerdem waren die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlos- sen worden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Die Zahlung des Entgelts für die Werbung beru- he, so der BFH, daher nicht auf einem Sonder- rechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“, weil diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukomme. Vielmehr sei die Zahlung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und gehöre als weitere Arbeitslohnzahlung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so der BFH. Unterm Strich hat hier die Lohnsteu- eroptimierung nicht wie geplant funktioniert. Ein eigenständiger Vertrag ist Bedingung Schließen Arbeitsparteien demnach neben dem Arbeitsvertrag weitere Verträge ab, ist zwingend auf einen eigenständigen wirtschaft- lichen Gehalt zu achten, damit diese steuerlich anerkannt werden und es sich insoweit nicht um eine weitere Arbeitslohnzahlung handelt. Zudem müsste – folgt man dem Urteil – die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Pkw-Werbung den Werbeeffekt korrekt und angemessen abbilden und die aktuel- len Marktpreise spiegeln, damit der oben beschriebene Fall möglicherweise lohnsteu- erlich anders beurteilt würde. Zudem sollte eine solche Werbung auch für unternehmens- fremde Personen angeboten werden und sich nicht auf den Kreis der Mitarbeiter beschrän- ken. Ist der Arbeitnehmer mit dem privaten Fahrrad anstelle des privaten Pkw unterwegs und besteht die Möglichkeit, Werbeschilder anzubringen, sind die vorgenannten Grund- sätze gleichermaßen anzuwenden. Hier der Hinweis: Stel- len Arbeitgeber Dienst- fahrräder – auch mit Logo und Werbung ver- sehen – an die Mitarbei- ter kostenlos und auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dieser geldwerte Vorteil – anders als bei der privaten Nutzung des Firmen-Pkw (Stichwort: Ein-Prozent-Reg- lung) – nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EStG). Werbung laufen spart Lohnsteuer Falls der Arbeitnehmer ohne fahrbaren Unter- satz unterwegs ist, kommt das steuerfreund- liche Tragen von Kleidung mit Werbelogo in Frage: Sofern bürgerliche Normalkleidung mit dem Firmenlogo oder dem Werbeschrift- zug vom Unternehmen unentgeltlich an den Arbeitnehmer überlassen wird, um damit Werbezwecke zu erfüllen oder ein homoge- nes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter sicher- zustellen, liegt hierin ein überwiegend eigen- betriebliches Interesse des Arbeitgebers und der Vorteil ist nicht zu versteuern. Werbung für den Arbeitgeber ist folglich im- mer möglich. Damit diese nicht zur Lohnsteu- erfalle wird, sollten auch die vorgenannten Grundsätze beachtet werden. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Einen fetten Firmenaufkleber auf die Tür oder auf den Kofferraum und fertig ist das Lohnsteuersparmodell, mit dem man sich in der Belegschaft Freunde macht? Ja, das funktioniert in gewissem Umfang und wenn man die Verträge richtig gestaltet. Steuerpflichtiger und steuerfreier Arbeitslohn Wenn der Mitarbeiter Werbung fährt oder läuft Die Vereinbarung muss Markt- konditionen bieten und darf nicht zu eng an den Job gebunden sein. Bild: Adobe Stock/talentetelfino

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