Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'23 -Südlicher Oberrhein
III 4 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber beruf- liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der IHK Südlicher Oberrhein bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Aus- zubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulas- sung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 - Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 - einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 - zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeug- nis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbilden- den Schule, d) in den Fällen des § 10 - Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungs- gang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich - Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 - Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbil- dung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebe- nenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähig- keit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 - glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- higkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die IHK Südli- cher Oberrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entschei- det der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsrege- lung (§ 59 BBiG) der IHK Südlicher Oberrhein Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berück- sichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der IHK Südlicher Oberrhein im Einvernehmen mit dem Prü- fungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- fähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig- keiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungs- ordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der IHK Südlicher Oberrhein. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der IHK Südlicher Oberrhein auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf rich- tet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanfor- derungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschu- lungsordnung oder die -prüfungsregelung der IHK Südlicher Oberrhein etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungs- ordnung oder -prüfungsregelung der IHK Südlicher Oberrhein. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmet- scher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Südlicher Oberrhein zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs- einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der IHK Südlicher Oberrhein die Prü- fungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK Südlicher Ober- rhein erstellte oder ausgewählteAufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Südlicher Oberrhein über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnug Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Süd- licher Oberrhein bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Südlicher Oberrhein Folgendes sicherzustellen: 1. Die IHK Südlicher Oberrhein hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erfor- derlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu ge- ben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssys- tem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüf- lingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und inner- halb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzu- halten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK Südlicher Oberrhein sowie die Mitglieder des Berufsbildungsaus- schusses der IHK Südlicher Oberrhein können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK Südlicher Oberrhein andere Personen
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