Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'23 -Südlicher Oberrhein
I 4 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander- fallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die IHK Südlicher Oberrhein errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschu- lungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prü- fungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüs- se errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prü- fungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be- auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK Südlicher Oberrhein für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der IHK Südlicher Oberrhein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitneh- mern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulauf- sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK Südlicher Oberrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK Süd- licher Oberrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der IHK Südlicher Oberrhein darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeit- versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der IHK Südlicher Oberrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeit- versäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von Absatz 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40Absatz 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die IHK Südlicher Oberrhein kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Süd- licher Oberrhein nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entspre- chend. (5) Die IHK Südlicher Oberrhein hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferde- legationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind ver- schiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Ange- hörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häusli- cher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. November 2022 erlässt die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein) als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, die folgende ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
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