Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'23 -Südlicher Oberrhein

26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 4 | 2023 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein ANZEIGE einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 3). Die von der IHK Südlicher Oberrhein vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzu- weisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prü- fungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prü- fende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der IHK Südlicher Oberrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungs- gerichtsordnung zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist die zu prüfende Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungs- bescheides nach § 24 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durch- führung von Fortbildungsprüfungen außer Kraft. Anlage „Berechnung“ zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Südlicher Oberrhein Berechnung nach § 25 Absatz. 2 zur Anwendung der relativen Bestehensgrenze 50 % bzw. 50 Punkte = absolute Bestehensgrenze ; also eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung (ausgehend von einer 100-Punkte-Bewertung). Parameter für die Berechnung: y = Durchschnittsleistung aller Prüflinge in Punkten –10 Prozent = Abzug zur Errechnung der relativen Bestehensgrenze laut Prüfungsordnung x = relative Bestehensgrenze (Bedingung: x < 50) z = Aufschlag Berechnung der relativen Bestehensgrenze: x = y – 10 % Berechnung des Punkteaufschlags : z = 50 – ( y –10 % ) = 50 – x Bei Anwendung der relativen Bestehensgrenze, erhalten alle Prüflinge den Aufschlag , die mindestens 45 % der maximal erreichbaren Punktzahl erzielt haben. Im Zeugnis wird die sich inklusive Aufschlag ergebende Punktzahl ausgewiesen. Beispiel 1: Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 53 Punkte Relative Bestehensgrenze: 53 – 10% = 47,7 < 50 d.h. die Prüflinge, die mindestens 47,7 Prozent erreicht haben, haben eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung erbracht Punkteaufschlag: 50 – 47,7 = 2,3 Das bedeutet in diesem Beispiel: 1. Die relative Bestehensgrenze wurde erreicht, da durch den Abzug von 10 % der Durch- schnitt nun niedriger als 50 Punkte ist. 2. Um im Durchschnitt die absolute Bestehensgrenze von 50 zu erreichen, müssen 2,3 ( 50-47,7 = 2,3 ) Punkte aufgeschlagen werden. -> In der Folge erhalten alle Prüflinge die- ses Prüfungstermins einen Punkteaufschlag von 2,3 Punkten, die mindestens 45 Punkte in dem Prüfungsbereich erreicht haben. 3. Diejenigen Prüflinge, die mit dem Punkteaufschlag von 2,3 Punkten nun die absolute Bestehensgrenze (50 Punkte) erreichen, bestehen den Prüfungsbereich. Beispiel 2. Ausgangssituation: 100 mögliche Punkte Durchschnittsleistung aller Prüflinge: 59 Punkte Relative Bestehensgrenze: 59 – 10% = 54,1 > 50 Punkte, d.h. die relative Bestehensgrenze findet keine Anwendung; niemand erhält einen Punkteaufschlag Freiburg, 1. Dezember 2022 IHK Südlicher Oberrhein gez. gez. Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Änderung dieser Prüfungsordnung mit Schreiben vom 07.02.2023 Az.: WM42-42696/2 genehmigt. Die Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Ober- rhein „Wirtschaft im Südwesten“ 04/2023 veröffentlicht. Freiburg, 7. Februar 2023 IHK Südlicher Oberrhein gez. gez. Eberhard Liebherr Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

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