Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'23 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

60 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2023 Praxiswissen Z ur Finanzierung und Absicherung von Altersver- sorgungsverpflichtungen schließen Unternehmen häufig sogenannte Rückdeckungsversicherungen (RDV) ab. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden für einerseits die Altersversorgungsverpflichtung/ Rückstellung (Erfüllungsbetrag) und andererseits die RDV (fortgeführte Anschaffungskosten beziehungs- weise beizulegendem Zeitwert) können die Werte im handelsrechtlichen Jahresabschluss wesentlich auseinanderfallen. Dies ist auch der Fall, wenn die aus der RDV erfolgenden Zahlungen sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Zeitpunkte (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versor- gungsberechtigten sind. Daher hat das Institut der Wirtschafts- prüfer (IDW) bereits im Juli 2021 ei- nen Rechnungslegungshinweis ver- abschiedet, welcher teilweise eine zahlungsstrombasierte kongruente (gleichlaufende) Bewertung vorsieht. Obwohl schon fast zwei Jahre alt, wird der IDW-Hinweis jetzt relevant: Die Neuregelung gilt für Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2022. Verschiedene Konstellationen durchdacht Für die Bewertung trifft das IDW zwei Fallunterschei- dungen mit jeweils zwei Arten: So wird unterschieden zwischen Direktzusagen, deren Versorgungsleistung sich nach der Leistung aus einer RDV bestimmt (versi- cherungsgebundene Zusagen), und Zusagen, die keine (formal) vereinbarte Versicherungsbindung haben (nicht- versicherungsgebundene Zusagen). In beiden Fällen kann die Versorgungsleistung hinsichtlich der Höhe und der Zahlungszeitpunkte entweder für alle zugesagten Leistungskomponenten wie Alter, Hinterbliebenenversor- gung und Invalidität, also vollständig, erfolgen oder nur teilweise Leistungskomponenten abdecken (vollständige oder teilweise leistungskongruent). Bei vollständiger Bindung der Versorgungsleistung an die Versicherungsleistungen beziehungsweise bei den versicherungsgebundenen Leistungskomponenten einer teilweise leistungskongruenten Zusage erfolgt die Bilan- zierung analog einer wertpapiergebundenen Zusage. Dies führt dazu, dass der Wertansatz der Pensionsrück- stellung (zumindest für die betreffenden Komponenten) – mit Ausnahme eines etwaigen höheren Mindestbe- trags – dem handelsrechtlichen Wertansatz des Rück- deckungsversicherungsanspruches entspricht. Bei nicht-versicherungsgebundenen Zu- sagen ist eine kongruente Bewertung geboten, soweit die Versicherung und die Zusage leistungskongruent sind. Die gleichlaufende Bewertung kann entwe- der dadurch erreicht werden, dass die Pensionsrückstellung wie der korrespon- dierende RDV-Anspruch bewertet wird (Methode „Primat der Aktivseite“) oder alternativ der RDV-Anspruch in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags der kor- respondierenden Pensionsrückstellung (Methode „Primat der Passivseite“). Bei teilweiser Leistungskongruenz, wenn nicht alle Leistungskomponenten abgesichert sind, beschränkt sich die kongruente Bewertung nur auf denjenigen Teil der Rückstellung, der die versicherten Versorgungsleistungen umfasst. Bei einer Über- oder Unterfinanzierung muss bestimmt werden, welcher Teil des Versorgungsanspruchs in die kongruente Bewertung einzubeziehen ist. Nicht zwingend, aber denkbar Werden Versicherungsverträge erstmals in die kongruen- te Bewertung einbezogen, wird dies häufig zur aufwands- wirksamen Zuführung der Pensionsrückstellung bezie- hungsweise zur Abwertung des Rückdeckungsanspruchs führen. Eine Änderung der Bilanzierungsmethodik der Bewertung ist im Anhang anzugeben. Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verpflichtung. Die Anwendung des Rechnungslegungs- hinweises wird aber empfohlen und sollte mit dem Ab- schlussprüfer sowie dem zuständigen Versicherungs- mathematiker rechtzeitig abgestimmt werden. Sebastian Moshövel, Bansbach GmbH Obwohl schon fast zwei Jahre alt, wird der IDW-Hinweis jetzt relevant: Die Neuregelung gilt für Bilanzstich- tage ab dem 31. Dezember 2022 Bilder: Adobe Stock/MQ-Illustrations (links), B2Run (rechts unten) sowie Geschäftsstelle Mittelstandspreis (rechts oben), Pensionszusagen im Jahresabschluss 2022 Wirtschaftsprüfer geben Hinweise zur möglichen Neubewertung Betriebsrenten und die entsprechenden Rückstellungen über die Jahrzehnte sind ein hochkomplexes Thema, auch im Jahresabschluss. Das Institut der Wirt- schaftsprüfer wartet deshalb mit einem Rechnungslegungshinweis für die Praxis auf, falls Unternehmen über eine Neubewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2022 nachdenken. Kein Thema für jedermann, aber eines für den nächsten Termin mit dem Steuerberater.

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