Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 - Hochrhein-Bodensee
55 1 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2022. aufgrund anhaltender nachwirkungen der ausnahmesituation durch die Covid-19-Pandemie gewährt das Bundesamt für Justiz in abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine erleichte- rung: vor dem 11. april 2023 werden keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Somit bleibt es zwar bei der Offenlegungsfrist zum 31. Dezember 2022, eine Sanktionierung findet aber frühstens ab dem 11. april 2023 statt. Die Bewertung von Hard- und Software in der Steuerbilanz hatte sich bereits im Jahr 2021 geändert. Für Hard- und Software be- trägt die nutzungsdauer nur ein Jahr und der Sofortabzug der anschaffungs- und Herstel- lungskosten ist möglich. Trotzdem blieben viele Fragen offen, zu denen die Finanzver- waltung mittlerweile Stellung genommen hat. So ist für jene Wirtschaftsgüter, obwohl die nutzungsdauer sich nicht auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, § 7 ein- kommensteuergesetz (eStG) anzuwenden. Folglich sind die Wirtschaftsgüter in das steuerlich zu führende Bestandsverzeich- nis aufzunehmen. Welche rechtsfolgen bei nichteinhaltung auftreten, bleibt offen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Sofortabschreibung ein steuerliches Wahl- recht darstellt und keine Maßgeblichkeit für die Handelsbilanz besteht. Das steuerliche Wahlrecht darf in der Handelsbilanz nicht nachvollzogen werden, sofern von einer län- geren zutreffenden betriebsgewöhnlichen nutzungsdauer auszugehen ist. Bei der abschreibung von Hard- und Soft- ware können Handelsbilanz und Steuerbilanz auseinanderfallen mit der Folge des aus- weises von passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz. Die regelungen sind ferner auch für Überschusseinkünfte anwendbar. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde durch die Corona-Steuerhilfegesetze die Möglichkeit zur anwendung der degressiven abschreibung geschaffen. Die degressive abschreibung kann anstelle der linearen abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen abschreibung, höchstens 25 Prozent, in anspruch genommen werden. Dieses Wahl- recht besteht im Jahr 2023 nicht mehr. Der lineare Satz der Absetzung für Abnut- zung (AfA) für neue Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 erstellt wurden, erhöht sich von zwei auf drei Prozent. Für die In- anspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b eStG wird die Voraussetzung an bestimmte effizienzvorgaben gekoppelt. So ist die Sofortabschreibung nur möglich, wenn das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „effi- zienzhaus 40“ mit nachhaltigkeitsklasse/ effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Diese re- gelung gilt für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige her- gestellt werden. Die Investitionsfristen für Investitionsab- zugsbeträge nach § 7g eStG und bei Re- investitionen nach § 6b eStG werden jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Somit können Unternehmen auch für die in den Jahren 2017 bis 2020 gebildeten Investitionsabzugsbeträge noch im Jahr 2023 für begünstigte Investitio- nen verwenden. auch die reinvestitionsfrist nach § 6b eStG hat sich bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die erweiterte Verlustverrechnung und der ansatz eines Höchstbetrags von 10 Millionen beziehungsweise 20 Millionen euro bei Zusam- menveranlagung bleibt auch für das Jahr 2023 bestehen. erst ab 2024 soll der Höchstbetrag wieder auf die ursprünglichen Beträge von ei- ner beziehungsweise zwei Millionen euro ge- mindert werden. Dauerhaft wird der rücktrag von einem auf zwei Jahre ausgeweitet und er- folgt in die unmittelbar vorangegangenen bei- den Jahre. ab dem Veranlagungsjahr 2022 hat der Steuerpflichtige nur noch die Wahl, auf den Verlustrücktrag insgesamt zu verzichten. eine betragsmäßige einschränkung ist nicht mehr möglich. Die erhöhung für Unternehmen auf zehn Millionen euro gilt wie bisher nur für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht einen Verlustrücktrag nicht vor. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt durch die Verabschiedung der CSrD-richtlinie durch eU-Parlament und eU-rat ende novem- ber 2022 weitere Formen an. Unternehmen sollen künftig verpflichtet werden, Informa- tionen zu nachhaltigkeitsfragen wie Umwelt- und sozialen rechten, Menschenrechten und Governancefaktoren zu veröffentlichen. ab Januar 2024 soll die richtlinie für alle Un- ternehmen und -gruppen, im Wesentlichen jene von öffentlichem Interesse, die bereits heute angaben nichtfinanzieller Informatio- nen leisten müssen, gelten. ab 2025 wären auch große Unternehmen und -gruppen sowie sonstige kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen, ab 2026 die börsennotierten KMU. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung Gültigkeit alte Länder und Berlin-West neue Länder und Berlin-Ost alte und neue Länder Euro Euro Euro 2021 85.200 80.400 58.050 2022 84.600 81.000 58.050 2023 87.600 85.200 59.850 KRIEG UND CORONA IN DER BILANZ neben der Pandemie hat 2022 auch der Krieg russlands gegen die Ukraine in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Herausforderungen wie Lieferketten- engpässe, Inflation und steigende Zinsen, Handelsbeschränkungen und -sanktionen, energie- und Klimakrise sowie arbeitskräftemangel und eine zu erwartende rezession in europa sind Probleme, denen sich Unternehmen derzeit zu stellen haben und die mög- licherweise in der rechnungslegung zu berücksichtigen sind. Was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie online unter https://www.wirtschaft -im-suedwesten. de/praxiswissen/wie-mit-corona-und- krieg-in-der-bilanz-umgehen/
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