Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 - Hochrhein-Bodensee
54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2023 PraxISWISSen A rbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren arbeitnehmern eine sogenannte Infla- tionsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 euro steuerfrei zu gewähren. Die steuerfreie auszahlung ist nur möglich, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschul- deten arbeitslohn gewährt und in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 ausbezahlt wird. Weitere Details: WiS 12-2022 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de Eine schöne Bescherung Die absenkung der Umsatzsteuer für Spei- sen in der Gastronomie von 19 Prozent auf 7 Prozent wird bis ende 2023 verlängert. Ge- tränke sind von der Steuersenkung weiterhin ausgeschlossen. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lie- ferung setzt die abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) voraus. erkennt der Unternehmer, dass diese unrichtig oder unvollständig ist, muss die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung bisher innerhalb eines Monats berichtigt wer- den. ab 2023 entfällt diese Frist; der nachweis muss trotzdem vorhanden sein. Bei der Sozialversicherung haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2023 leicht verändert (siehe Tabelle). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung be- läuft sich – wie im Vorjahr – im Jahr 2023 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei arbeitnehmern trägt der arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der regel individuelle Zusatzbeiträge, die arbeit- nehmer und arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre weiter 3,4 Prozent, der Beitragssatz zur renten- versicherung unverändert 18,6 Prozent und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent (Vorjahr: 2,4 Prozent). Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovol- taikanlage sollen bis zu einer Bruttonenn- leistung von 30 kW auf einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien beziehungsweise 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit von der ertragsteuer befreit werden. In Summe darf die Steuerbefreiung für den Betrieb einer einzelnen anlage oder mehrerer anlagen die Grenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichti- gem beziehungsweise Mitunternehmer nicht überschreiten. Werden folglich in einem Betrieb nur steu- erfreie einnahmen aus dem Betrieb von be- günstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn ermittelt werden. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022 und unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Bei der Umsatzsteuer wird für die Liefe- rung, einfuhr und den innergemeinschaft- lichen erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Lieferung der Stromspeicher ab dem 1. Januar 2023 ein nullsteuersatz angewen- det, sofern die Photovoltaikanlage auf und in der nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Von einer begünstigten Photovoltaikanlage und damit der dargestellten Umsatzsteuerbefreiung geht der Gesetzgeber aus, wenn die instal- lierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Sen- kung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen anwendbar. Die Begüns- tigung umfasst neben Gaslieferungen über das erdgasnetz auch die Lieferung von Wär- me über ein Wärmenetz. Für die Bestim- mung des anzuwendenden Steuersatzes ist dabei grundsätzlich das ende des ver- einbarten abrechnungs-/ablesezeitraums maßgeblich. Die Begünstigung soll für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gelten. Steuerliche Neuerungen Viele Entlastungen am Start Weil „alles teurer wird“, hat die Bundesregierung zum Auffangen der Kostensteigerungen diverse Entlastungspakete geplant, teilweise bereits beschlossen. Diese sind nicht nur im Einkommen– steuerbereich von Privatpersonen zu finden, sondern wirken sich teilweise auch auf Unterneh- men im Jahr 2022 und 2023 steuerentlastend aus. Daneben ergeben sich Änderungen durch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung. Das meiste ist schon in trockenen Tüchern, anderes noch im Entstehen. Eine Übersicht. neu Bild: adobe Stock/deagreez
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