Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 - Hochrhein-Bodensee

29 1 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Besondere Rechtsvorschriften für die IHK Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Fachwirt/-in für Wellness und Beauty“ Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. November 2022 als zuständige Stelle nach § 54 in Ver- bindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1174), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920) folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum / zur Fachwirt/-in für Wellness und Beauty: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum / zur Fachwirt/-in für Wellness und Beauty erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten hat, um folgende Aufgaben eines / einer Fachwirt/-in für Wellness und Beauty wahrzunehmen: 1. betriebswirtschaftliche Sachverhalte und Problemstellungen eines Unternehmens zu erkennen, zu analysieren und einer Lösung zuzuführen; 2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwortlich und selbstständig unter Berück- sichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines ad- äquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen; 3. betriebliche Entscheidungen aufgrund einer erhöhten Fachkompetenz und Erfahrung mitverantwortlich zu treffen und umsetzen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Fachwirt/-in für Well- ness und Beauty. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung nach § 3 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf im Wellness- und Schönheitsbereich zuzüglich ein Jahr Berufspraxis oder 2. einen Hochschulabschluss im Sport- oder Gesundheitsbereich zuzüglich ein Jahr Be- rufspraxis oder 3. eine abgeschlossene Ausbildung als Kosmetiker/-in, Physiotherapeut/-in, Friseur/-in, Masseur/-in oder staatlich geprüfte/-r Gymnastiklehrer/-in zuzüglich ein Jahr Berufs- praxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Wellness- und/oder Schönheitsbereich. (2) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Grundlagen des Rechnungswesens, 3. Einkauf und integrative Managementsysteme, 4. Marketing und Werbung, 5. Unternehmensorganisation, Personalwirtschaft und Personalführung, 6. Recht und IT. (3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Aspekte der Ernährungswissenschaft, 2. Behandlungen und Anwendungen, 3. Grundlagen der Technik, 4. Grundlagen des Fitnessbereichs, 5. Entspannung und zu inneren Balance, 6. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften, 7. Vertrieb, Verkauf, Gesprächsführung und Präsentation. (4) Die Prüfung in den Qualifikationsbereichen gemäß Absatz (2) Ziffer 1 bis 6 wird schriftlich in Form einer anwendungsbezogenen Situationsaufgabe durchgeführt. Die Qualifikati- onsbereiche gemäß Absatz (3) Ziffer 1 bis 3 werden in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun-gen durchgeführt. (5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachge- sprächs mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikationsbereiche gemäß Absatz (3) Ziffer 4 bis 7 beziehen. § 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betrieb- liche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstan- den werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. Märkte und Preisbildung, 3. Bedeutung von Konjunktur und Wachstum, 4. Wirtschaftspolitik des Staates. (2) Im Qualifikationsbereich „Grundlagen des Rechnungswesens“ soll die Fähigkeit nach- gewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Ent- scheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung in der Wellness- und Beauty-Branche darstellen und ermitteln zu können. Dazu gehören insbesondere, die bi- lanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen anzuwenden. Au- ßerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. Des Weiteren soll ein eigener Businessplan erstellt werden können, auf der Basis eines selbst erarbeiteten Geschäftsmodelles und unter Anwendung von Finanzierungs- und Förderprogrammen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte im Rechnungswesen, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Gewinn- und Verlustrechnung, 4. Auswerten der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5. Kalkulation und Deckungsbeitragsrechnung, 6. Finanzierung und Investition, 7. Unternehmenskonzepte und Businessplan. (3) Im Qualifikationsbereich „Einkauf und integrative Managementsysteme“ soll die Fä- higkeit nachgewiesen werden, Einkaufsprozesse unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu verstehen, ein Lieferantenmanagement zu betreiben und einen gewinnbringen Preis- / Kostenanalyse durchzuführen. Des Weiteren sollen Kenntnisse der Grundlagen des Qualitätsmanagements und der Umweltmanagementsysteme nachge- wiesen werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Einkaufsprozesse, 2. Lieferantenmanagement, 3. ABC-Analyse, Preis-/Kostenanalyse, 4. Verhandlungsgrundlagen, 5. Grundlagen des Qualitätsmanagements, 6. Umweltmanagementsysteme. (4) Im Qualifikationsbereich „Marketing und Werbung“ soll die Kenntnis von Grundlagen des Marketings und der Marktforschung nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll für dieWell- ness- und Beauty-Branche eine Marketingplanung erstellt sowie die unterschiedlichen Mar- ketinginstrumente eingesetzt werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Marketings, 2. Marktforschung, 3. Marktplanung, 4. Marketinginstrumente. (5) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. Außerdem sollen Projekte in der Wellness- und Beautybranche selbständig geplant und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalwirtschaft, 4. Projektmanagement. (6) Im Qualifikationsbereich „Recht und IT“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Wei- terhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsge- staltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können.Außerdem soll die Kenntnis der Grundlagen von IT-Netzwerken sowie des Datenschutzes nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Arbeitsrecht, 3. IT im Wellness- und Beautybereich, 4. Datensicherheit und Datenschutz. § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Ernährungswissenschaft“ kann geprüft werden: 1. Nahrung, Verdauung und Ausscheidung,

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