Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 - Hochrhein-Bodensee

25 1 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Wirtschaftssatzung der IHK Hochrhein-Bodensee für das Geschäftsjahr 2023 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 28. No- vember 2022 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7.August 2021 (BGBl. I S. 3306) und der Beitragsordnung vom 27. November 2017, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. In der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 14.149.000 EUR mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 14.149.000 EUR mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 0 EUR 2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 905.000 EUR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 1.896.000 EUR mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 905.000 EUR festgestellt. II. Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit / Bewirtschaftungsvermerk Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegensei- tig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanz- statut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis. Die Vollversammlung nimmt von der jährlichen Auflösung der Forderungen im Anlagever- mögen durch die Tilgungsbeträge von Vermögen und Bau Baden-Württemberg zustimmend Kenntnis. III. Beitrag 1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell- schaften und von eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag er- hoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge werden erhoben von 2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebe- trieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe- trieb nicht erfordert, a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 EUR bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 65 EUR b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 100.000 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 130 EUR c) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 100.000 EUR bis einschließlich 250.000 EUR. 260 EUR d) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 250.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR. 415 EUR e) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 500.000 EUR 815 EUR 2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen d) bis g) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis einschließlich 24.500 EUR 230 EUR b) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen g) bis j) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.500 EUR bis einschließlich 120.000 EUR 260 EUR c) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen g) bis j) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 120.000 EUR bis einschließlich 250.000 EUR 350 EUR d) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen g) bis j) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 250.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR 500 EUR e) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen g) bis j) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 500.000 EUR bis einschließlich 1.000.000 EUR 900 EUR f) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen g) bis j) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 1.000.000 EUR 1.150 EUR g) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 2.700 EUR h) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 5.400 EUR i) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 10.800 EUR j) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 16.000 EUR k) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbil- dung Beschäftigten. l) Als Umsatz gilt für die Regelungen g) bis j) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, wer- den die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt. m) Der 1.150 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 1.550 EUR (g) bzw. 4.250 EUR (h) bzw. 9.650 EUR (i) bzw. 14.850 EUR (j) auf die Umlage angerechnet. n) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungs¬vertrag, die nach III. Ziff. 2.2 d) bis j) veranlagt werden und deren Umlage höher als die in III. Ziff. 2.2 j) festgelegten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbei- trag gem. III. Ziff. 2.2 c) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim beherrschenden Unternehmen veranlagt wird. 2.3 Als Umlage werden 0,18 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Gewer- bebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemes- sungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen. 2.4 Soweit für den Grundbeitrag, die Umlage oder eine Beitragsfreistellung der Gewerbeer- trag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, als Bemessungsgrundlage dient, ist a) bei Inhabern einer Apotheke lediglich ein Viertel b) bei IHK-Zugehörigen, die oder deren sämtliche Gesellschafter aa) ausschließlich einen freien Beruf ausüben und deswegen einer anderen Kammer anderer freier Berufe angehören oder bb) ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der IHK gelegene Grundstücke verfügen, für die eine Umlage zur Landwirtschafts- kammer zu entrichten ist, lediglich ein Zehntel des Gewerbeertrags anzusetzen.

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