Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 - Hochrhein-Bodensee
REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee ANZEIGE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Besondere Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation „Hotel- und Gastronomiemanagement“ für Auszubildende in den anerkannten Ausbildungsberufen „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“, „Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau“, „Koch/Köchin“, „Fachmann/ Fachfrau für System gastronomie“ und „Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie“ Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. November 2022 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1174), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. S. 920) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen die folgenden besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatz- qualifikation Hotel- und Gastronomiemanagement“: § 1 Ziel der Prüfung (1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Aus- zubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau, Restaurant- fachmann/Restaurantfachfrau, Koch/Köchin, Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie und Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer - im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau, Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau, Koch/Köchin, Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie oder Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie ausgebildet wird oder wurde und - glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3 ge- nannten Gebieten erworben hat. (2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestäti- gung des Ausbildungsbetriebes. (3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau, Restaurantfachmann/ Restaurantfach- frau, Koch/Köchin, Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie oder Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie erfolgen. (4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotel- fachfrau, Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau, Koch/Köchin, Fachmann/Fachfrau für Sys- temgastronomie oder Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie. § 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer - Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung - Berufsbezogene Fremdsprachen - Praktische Übungen (2) Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufs- schule durchgeführt werden. (3) Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind pra- xisorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten. (4) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäfts- briefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine wei- tere Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sind im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten. § 4 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer „Management im Gastgewer- be“, „Berufsbezogene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“ mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. § 5 Bescheinigung über die bestandene Prüfung Über die bestandene Prüfung stellt die IHK eine Bescheinigung aus, in der die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, innerhalb des Prüfungsfaches „Berufsbezogene Fremdsprachen“ zudem die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamtergebnis der Prüfung in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse in den Prüfungsfächern „Management im Gastgewerbe“, „Berufsbezo- gene Fremdsprachen“ und „Praktische Übungen“. § 6 Sonstige Bestimmungen Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durch- führung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung. § 7 Inkrafttreten Diese Rechtsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ in Kraft. Gleichzeitig treten die „Besonderen Rechtsvorschriften“ der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Prüfung „Zusatzqualifikation Hotelmanagement“ vom 14. Juli 2020 außer Kraft. Konstanz/Schopfheim, 28.11.2022 Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5