Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Dezember'22 -Südlicher Oberrhein
26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 12 | 2022 I m Rahmen von Regierungsvereinbarungen haben Unternehmen aus Bosnien und Her- zegowina, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei über das Werkvertragsverfahren die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer für die Ausfüh- rung von Werkverträgen nach Deutschland zu entsenden. Hierfür gibt es fest ver- einbarte Höchstzahlen, sogenannte Beschäftigungskontingente. Ein deutsches Unternehmen be- auftragt also ein in den obigen Staaten ansässiges Unternehmen für ein Projekt. Dafür benötigt das ausländische Unternehmen eine Kontingentbestätigung der zustän- digen ausländischen Stelle. Ein ausländisches Unternehmen, das noch nie am Werkvertragsverfahren teilge- nommen hat, muss sich erst bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Stutt- gart anmelden, damit es eine Kundennummer, eine Vertragsgegenstandsnummer und eine Auftragsnummer erhält, um am Verfahren teil- nehmen zu können. Danach kann es bei der ZAV die entsprechenden Anträge stellen. Zunächst muss das ausländische Unternehmen die Werkvertragsunterlagen einreichen. Es wird geprüft, ob ein gültiges Kontingent vorliegt, der vorgelegteWerkvertragdenKriteriender§§631ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht, ob die Lohnbedingungen der Arbeitnehmer denen vergleichbarer inländischer Mitarbeiter entspricht und ob der Ar- beitnehmer seinen Ver- pflichtungen in Deutsch- land nachkommt. Bei positiver Entschei- dung wird ein Zusage- und Gebührenbescheid mit allen relevanten In- formationen erstellt. Die Teilnahme am Werkvertragsverfahren ist gebüh- renpflichtig. Die Überprüfung der Unterlagen kostet 200 Euro Grundgebühr, für Nachträge werden in der Regel 100 Euro berechnet. Im Zusage- und Gebührenbescheid selbst wird der Gebührenrahmen für die Laufzeitgebühren fest- gelegt. Sie betragen für jeden Arbeitnehmer und angefangenen Kalendermonat im Rahmen eines Werkvertrages 75 Euro. Die Laufzeitge- bühren werden dann fällig, wenn die Werkver- tragsarbeitnehmerkarten für die Arbeitnehmer beantragt werden. Mit den bestätigten Karten können die Einreisevisa bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt beziehungswei- se später in Deutschland bei der Ausländerbe- hörde verlängert werden. Mit Abschluss der Tätigkeit im Rahmen der Werkverträge müssen die Arbeitnehmer wieder ausreisen. Die zuständige Stelle für die Entscheidung über den Werkvertrag und das Erteilen der Werkver- tragsarbeitnehmerkarten ist die ZAV Stuttgart. Empfohlen wird, Anträge sechs bis acht Wo- chen vor Arbeitsbeginn an die ZAV zu richten. Keine Weisungsbefugnis des hiesigen Unternehmens Wichtig ist, dass das ausländische Unterneh- men in der Lage ist, den Auftrag eigenständig zu planen, zu organisieren und mit seinen ei- genen Fach- und Führungskräften auszufüh- ren. Die Werkvertragsarbeitnehmer sind nicht beim deutschen Auftraggeber in den Betrieb eingebunden. Sie dürfen nur den Weisungen ihres eigenen Arbeitgebers unterworfen sein. Andernfalls liegt kein Werkvertragsarbeitneh- merverhältnis vor. Da das Mindestlohngesetz in Deutschland auch für ausländische Unternehmen gilt, die in Deutsch- land Arbeiten verrichten, müssen die Werkvertragsarbeitnehmer ent- sprechend durch ihren Arbeitgeber entlohnt werden. Darüber hinaus gilt innerhalb der Regierungsver- einbarungen ein Nettostundenlohn (Infos zu Höhe siehe Link im Info- kasten). Auftraggeber sollten darauf achten, dass bei Vertragsschluss mit dem ausländischen Un- ternehmen eine Klausel aufgenommen wird, in der das Unternehmen zusichert, den Min- destlohn zu zahlen und darüberhinaus auch die sonstigen Mindestarbeitsbedingungen in Deutschland zu beachten. Verstöße gegen deutsche Arbeitsregelungen können zur Mit- haftung des deutschen Auftraggebers führen. Vor allem für Fachkräfte gedacht Das Werkvertragsverfahren ist für Unternehmen möglich, die Aufträge erhalten, die den über- wiegenden Einsatz von Fachkräften erfordern. Das bedeutet nicht, dass geringqualifizierte Personen keine Werkvertragsarbeitnehmerkar- te erhalten können. Geringqualifizierte können neben den Fachkräften in einem Werkvertrag eingesetzt werden, wenn die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. In der Regel wird ein Verhältnis von bis zu zehn Prozent gering qua- lifizierter Arbeitskräfte zu allen eingesetzten Arbeitskräften akzeptiert. mc Bild: Adobe Stock/weerachai In einer neuen Serie erläutern wir fortan aktuelle Themen und Stichworte rund um das Gewinnen und Beschäftigen von Fachkräften. Fragen, die einem im unternehmerischen Alltag immer wieder über den Weg laufen, Antworten, die einem wertvolles Know-how für die Praxis liefern. Zum Start geht es um die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei per Werkvertrag – und wie das ganz konkret funktioniert. Neue Serie: „Zukunft Fachkräfte“ Per Werkvertrag Arbeitskräfte reinholen Wissenssplitter Zukunft Fachkräfte Weitere Infos bei Markus Czogalla 0761 3858-250 Markus.Czogalla@ freiburg.ihk.de oder unter www.arbeitsagentur.de/ unternehmen/arbeitskraef- te/werkvertragsverfahren Auftraggeber sollten darauf achten, dass das ausländische Unternehmen vertrag- lich zusichert, den Mindestlohn zu zahlen und die sonstigen Mindestarbeitsbedingungen in Deutschland zu beachten.
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