Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe November'22 - Hochrhein-Bodensee

Anzeigenkompendium Prüfer Medienmarketing für die Region Südbaden 64 Anzeigenspecial NOVEMBER 2022 Einheitspatenten als auch von europäischen Patenten in den teilnehmenden EU-Staaten zuständig ist. Das Einheitliche Patent- gericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden EU-Ländern zusammen. Die Zentralkammer ist zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten, die dem neuen Gerichtssystem unterliegen, sowie - in besonderen Fällen - für Verletzungsklagen und negati- ve Feststellungsklagen. Die National- oder Regionalkammern sind zuständig für Verletzungsprozesse, in denen Ansprüche wegen Verletzung eines Einheitspatents oder eines dem neuen Gerichtssys- tem unterlegenen europäischen Patents geltend gemacht werden, sowie für Nichtigkeits-Widerklagen, die vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen des Verletzungsprozes- ses erhobenwerden. In einemVerletzungsprozess vor dem Einheitli- chen Patentgericht kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprü- che, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, für alle teilnehmenden EULänder in einem Klageverfahren durch- setzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung, da eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermieden werden kann. Das einheitliche Europäische Patentgericht wird nicht nur für Eu- ropäische Patente mit einheitlicher Wirkung, sondern auch für die bisherigen Europäischen Bündelpatente zuständig sein, womit auf der Ebene der Gerichtsbarkeit eine Gleichschaltung beider Varian- ten erfolgt. Das Gericht weist ferner lokale Kammern innerhalb der Mitgliedstaaten auf und kann sogar regionale Kammern bilden. Da- mit wird beispielsweise der Situation in Deutschland Rechnung ge- tragen, wo es vier relevante Patentstreitgerichte gibt. Alle Kammern des Gerichts sind mit Richtern aus unterschiedlichen Nationalitäten besetzt, die sich von Fall zu Fall unterscheiden werden, was inter- essante Fragen hinsichtlich Zusammenarbeit und Auslegung erwar- ten lässt. Ein Berufungsgericht wird mit Sitz in Luxemburg gebildet werden. Im Gegensatz zu den bisherigen Patentverletzungsgerichten entscheidet das Einheitliche Patentgericht nicht nur über Fragen der Patentverletzung mit Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Scha- densersatz und Vernichtung, sondern auch über den Rechtsbestand des gesamten Einheitspatents, was bisher eine Domäne der natio- nalen Gerichte für die jeweiligen nationalen Teile des Bündelpatents war. Auch als Inhaber eines klassischen und eventuell längst erteil- ten europäischen Patents ist es daher dringend notwendig, sich mit der neuen Sachlage zu befassen. Inhaber von vor Ablauf einer Über- gangszeit von mindestens sieben Jahren erteilten oder beantragten europäischen Patente können sich nämlich für die gesamte Lebens- dauer der Patente aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentge- richts zurückziehen, es sei denn, eine Klage wurde bereits vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben. Dazu muss der Patentinhaber beim Register des Einheitlichen Patentgerichts einen sogenannten Opt-out-Antrag stellen, welcher jederzeit widerrufen werden kann, es sei denn, es wurde bereits eine Klage vor einem nationalen Ge- richt erhoben. Eine sog. Sunrise-Periode, in der ein Opt-out-Antrag in Bezug auf europäische Bündelpatente und entsprechende An- meldungen schon vorab gestellt werden kann, beginnt drei Monate vor Inbetriebnahme des Einheitlichen Patentgerichts. Wer also nicht vor dem neuen Einheitlichen Patentgericht verklagt werden möchte, sollte dringend die Möglichkeit eines Opt-outs in Betracht ziehen. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Opt-out für die neuen Einheitspa- tente nicht möglich ist. Diese unterfallen unausweichlich dem neuen Einheitlichen Patentgericht. Die Bausteine der europäischen Patentreform ergänzen damit das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem und bieten den Nutzern eine kosteneffiziente Option für Patentschutz und eine einheitliche Streitrege- lung in der EU. Dies ist von beson- derer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in ei- nem zentralisierten Verfahren ent- scheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesonde- re für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich verbessert. Fortsetzung von Seite 62 Dr. Bertram Rapp, Charrier Rapp & Liebau Patentanwälte, Augsburg

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5