Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'22 -Südlicher Oberrhein

59 9 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Von Gas-Notfallplan bis Gasumlage Gemeinsame Anstrengungen nötig S eit August gilt der Gas-Notfallplan der Eu- ropäischen Union. Er sieht unter anderem vor, dass alle EU-Länder ihren Gasverbrauch bis März 2023 freiwillig um 15 Prozent – ver- glichen mit dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen fünf Jahre – reduzieren. Reicht das nicht aus, sollen verbindliche Einsparziele vorgegeben werden. Deutschland muss da- nach rund zehn Milliarden Kubikmeter weniger verbrauchen. Neben der (Wieder-)Inbetrieb- nahme von Kohlekraftwerken setzt die Regie- rung vor allem auf Einsparungen. Auch der deutsche Notfallplan Gas, der in seiner Stufe 2, der Alarmstufe, seit Ende Juni gilt, hält alle Energieverbraucher – private Haushalte, öffentliche Einrichtungen wie die Wirtschaft – an, den Verbrauch zu senken. Erst in der dritten Stufe, der Notfallstufe, wird das Erdgas via Bundesnetzagentur und Netzbetreibern rationiert. Mitte August haben zudem die Gas-Netzbe- treiber die Höhe der Gasumlage ab Oktober durchgegeben: Alle Gasverbraucher – Haus- halte wie Unternehmen – zahlen danach 2,419 Cent/Kilowattstunde (netto) zusätz- lich, damit die systemrelevanten Gasimpor- teure nicht in die Knie gehen. Die Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden. Sie ist zu- nächst befristet bis zum 1. April 2024 . uh I m Wesentlichen regelt das Vierte Corona- Steuerhilfegesetz die befristete Verlän- gerung von temporären gesetzlichen Ände- rungen, die sonst ausgelaufen wären. Neu hingegen ist zum einen der Verzicht auf die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlich- keiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr sowie zum anderen die dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrages auf zwei Jahre. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr waren im Steu- errecht bisher mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der Niedrigzins- phase wurde eine Anpassung längst gefordert. Nunmehr wurde im Corona-Steuerhilfegesetz der Wegfall dieser Abzinsung gesetzlich und dauerhaft verankert. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre und damit für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre ange- wendet werden. Langfristige Rückstellungen müssen jedoch weiterhin mit dem bisherigen Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden. Fristen verlängert Im Rechnungswesen ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagever- mögens, die 2022 angeschafft oder hergestellt werden, neben den Steuerjahren 2020 und 2021 auch für das Jahr 2022 besteht. Anschlie- ßend soll das Wahlrecht auslaufen. Investiti- onsfristen für steuerliche Investitionsabzugs- beträge nach §7g Einkommensteuergesetz (EStG), die 2022 auslaufen, werden ebenso wie die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach §6b EStG um ein weiteres Jahr verlän- gert. Auch die Möglichkeit einer erweiterten Verlustverrechnung/Anpassung der Höchst- beträge auf 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung wird bis Ende 2023 verlängert. Zudem wird der Verlustrücktrag sowohl im Bereich der Ein- kommensteuer als auch bei der Körperschaft- steuer dauerhaft ab 2022 auf die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre möglich sein. Pflegebonus ermöglicht Darüber hinaus enthält das Gesetz die Mög- lichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines so- genannten Pflegebonus bis zu einem Höchst- betrag von 4.500 Euro. Anspruchsberechtigt sind hauptsächlich Mitarbeiter, die in folgen- den Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Altenpflegeheime, Vorsorge-, Rehabilitation- oder Dialyse-Ein- richtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Die Zahlung des Coronabo- nus kann aufgrund bundes- oder landesge- setzlicher Regelungen wie auch auf freiwilliger Basis durch den Arbeitgeber erfolgen. Auf die konkrete Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung kommt es nicht an. Die Zahlung muss jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen und bis 31. Dezember 2022 ausbezahlt werden. Steu- erfrei bleiben auch Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 . Ende der Homeoffice- Pauschale Obwohl von zahlreichen Verbänden gefordert wurde, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft gesetzlich zu verankern, wird diese vorerst nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 (ohne Land- und Forstwirtschaft) ist für be- ratene Steuerpflichtige der 31. August 2023 und für nicht beratene Steuerpflichtige der 31. Oktober 2022 . Mit der schrittweisen Rückführung der derzeit noch verlängerten Abgabefristen zu den „Normalterminen“ wird erst mit der Veranlagung 2022 begonnen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Viertes Corona-Steuerhilfegesetz Nochmal Erleichterungen für Unternehmer Am 22. Juni ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten. Es soll helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen. Bilder: Adobe Stock,rostyle (oben), LoopAll (rechts) Und wie sparen Sie? An welchen Schrauben haben Sie schon gedreht, um Energie zu sparen? Was hat es gebracht? – Für eine der nächsten Ausgaben der „Wirtschaft im Südwesten“ arbeiten wir an einem Best-Practice- Beitrag, in dem Firmen aus der Region von ihren Erfahrungen berichten. Damit alle davon profitieren können. Schreiben Sie an andrea.keller@mail.de

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